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AS 1999 420

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1 - 5, 161, 162, 164 und 177 des Landwirt- schaftsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen regelt diese Verordnung die Pro-

duktion und das Inverkehrbringen pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Material) zur Verwendung in der Landwirtschaft. 2 Die Verordnung gilt nicht für Material, das ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt ist, mit denen die Schweiz keine gegenseitige Anerkennung der Bestim- mungen für die Produktion und das Inverkehrbringen vereinbart hat.

Art. 2 Definitionen a. Pflanzliches Vermehrungsmaterial, Inverkehrbringen, Produktion Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. pflanzliches Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Mate- rials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind; b. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe sowie die Ein- fuhr von Material; c. Produktion: jedes gewerbsmässige Herstellen, einschliesslich der gewerbs- mässigen Aufbereitung, mit Ausnahme der Aufbereitung der eigenen, zum Ei- gengebrauch bestimmten Produktion in einem Landwirtschaftsbetrieb; d. Posten: eine homogene Materialmenge, die im Hinblick auf die Produktion, das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Anerkennung, eine Einheit bil- det; e. Mischungen: Mischungen von Material verschiedener Arten oder Sorten.

SR 916.151 1 SR 910.1; AS 1998 3033

420 1998-0191

Saatgut-Verordnung AS 1999

Art. 3 b. Sorten Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Ta- xons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts vollkommen entspricht:

1. durch die Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, die sich aus

einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Ge- notypen ergeben,

2. zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder

anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann,

3. in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit

angesehen werden kann; b. Kandidatensorte: eine Sorte, die für die Aufnahme in den Sortenkatalog ange- meldet ist; c. unterscheidbare Sorte: eine Sorte:

1. die sich deutlich durch eines oder mehrere wichtige Merkmale von allen

andern bekannten Sorten unterscheidet, ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, und

2. deren Merkmale erkennbar und präzise beschreibbar sind;

d. hinreichend homogene Sorte: eine Sorte, deren Pflanzen, von wenigen Abwei- chungen abgesehen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Ver- mehrung in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale, ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind; e. beständige Sorte: eine Sorte, die nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrun- gen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sor- tenbild entspricht; f. bekannte Sorte: eine Sorte, die:

1. in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist oder für die ein Aufnah-

megesuch vorliegt,

2. in einen ausländischen oder internationalen Sortenkatalog aufgenommen

worden ist oder für die ein Aufnahmegesuch vorliegt, sofern mit dem ent- sprechenden Land oder der entsprechenden internationalen Organisation ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen bezüglich der Aufnahme von Sorten im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen, oder der Sortenschutzbestimmungen besteht,

3. früher im Sortenkatalog oder in einem ausländischen oder internationalen

Katalog nach Ziffer 2 aufgeführt war.

Saatgut-Verordnung AS 1999

2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste

Art. 4 Sortenkatalog

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die

Arten, für die ein Sortenkatalog geführt wird.

2 Es regelt das Verfahren für die Prüfung und die Aufnahme in den Sortenkatalog

sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen. 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu erlassen.

Art. 5 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:

a. sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist; b. sie im Vergleich zu den anderen Sorten eine Verbesserung der Anbau- oder Verwendungseignung mit sich bringt; c. die Erhaltungszüchtung der Sorte durch eine vom Bundesamt anerkannte Me- thode sichergestellt ist, unter der Verantwortung der Züchterin oder des Züch- ters oder ihrer Vertretung erfolgt und jederzeit durch das Bundesamt kontrol- liert werden kann; und d. die Bezeichnung der Sorte den in Artikel 6 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19752 festgelegten Anforderungen entspricht.

2 Das Departement kann Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen vorsehen, ins-

besondere für: a. Sorten, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind, wobei entsprechende Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen vorbehalten bleiben; b. Arten und Sorten von geringer Bedeutung; c. Gemüse; d. Sortenkomponenten und Linienmischungen.

3 Es kann spezifische Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwen-

dungseignung festlegen; für bestimmte Arten kann es zusätzlich zu den unter Ab- satz 1 erwähnten weitere Bedingungen vorschreiben.

4 Ausnahmsweise kann das Bundesamt eine Sorte, welche die spezifischen Anforde-

rungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, dennoch in den Sortenkatalog aufnehmen, wenn diese Sorte positive Eigenschaften aufweist, die gewisse Mängel weitgehend kom- pensieren.

Art. 6 Erhaltungszüchtung

1 Die Beschreibungen der Methoden der Erhaltungszüchtung nach Artikel 5 Absatz

1 Buchstabe c sind von der Züchterin oder dem Züchter oder ihrer Vertretung beim

Bundesamt einzureichen. Dieses anerkennt eine Methode, wenn sie gewährleistet, dass die Konformität der Sorte mit ihrer bei der Aufnahme eingereichten Beschrei- bung erhalten bleibt.

2 SR 232.16

Saatgut-Verordnung AS 1999

2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige

Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.

Art. 7 Dauer der Aufnahme

1 Die Dauer der Aufnahme einer Sorte beträgt zehn Jahre.

2 Die Aufnahme einer Sorte kann für weitere Perioden von jeweils zehn Jahren er-

neuert werden, wenn die Bedingungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Bestän- digkeit und Homogenität nach wie vor erfüllt sind.

3 Verlängerungsgesuche sind zwei Jahre vor Ablauf der Aufnahme beim Bundesamt

einzureichen.

Art. 8 Streichung aus dem Sortenkatalog Eine Sorte kann aus dem Katalog gestrichen werden: a. wenn Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlassene Vor- schriften nicht eingehalten werden; b. wenn beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind; c. auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters, ausser wenn eine Erhaltungs- züchtung weiterhin gewährleistet bleibt.

Art. 9 Sortenliste

1 Das Departement bestimmt die Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, und

legt Aufnahmebedingungen und Streichungsgründe fest. 2 Es regelt das Verfahren für die Sortenprüfung und die Aufnahme der Sorten in die Sortenliste sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.

3 Das Bundesamt ist für den Erlass der Sortenlisten zuständig.

3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion und Inverkehrbringen

Art. 10 Materialkategorien

1 Material wird produziert und in Verkehr gebracht als:

a. Prebasismaterial; b. Basismaterial; c. zertifiziertes Material; d. Handelsmaterial; e. Standardmaterial; f. CAC (Conformitas Agragria Communitatis)-Material.

2 Anerkanntes Material umfasst Prebasis-, Basis- und zertifiziertes Material.

3 Das Departement kann die Produktion und das Inverkehrbringen bei bestimmten

Arten auf gewisse Kategorien beschränken.

Saatgut-Verordnung AS 1999

4 Für Prebasismaterial von bestimmten Arten kann es die Verwendung von Syn-

onymen gestatten.

5 Es legt spezifische Anforderungen an die verschiedenen Kategorien fest.

Art. 11 Anerkennung von Material

1 Zur Anerkennung kann nur gelangen:

a. Prebasis-, Basis- und zertifiziertes Material; b. Material einer Sorte, die in einem Sortenkatalog oder einer Sortenliste einge- tragen ist, oder Material einer Kandidatensorte; c. Material, das direkt von Material einer höheren Kategorie nach den artenspezi- fischen Abstammungsregeln abstammt; d. Material, das von Parzellen stammt, welche die Anforderungen in Bezug auf die Produktion erfüllen; e. Material, das den Anforderungen seiner Kategorie entspricht.

2 Das Departement legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an

Parzellen und Materialposten fest.

3 Es regelt das Verfahren für die Anerkennung von Materialposten.

Art. 12 Produktion von anerkanntem Material

1 Wer anerkanntes Material produzieren will, muss um eine Zulassung im Sinne von

Artikel 160 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes ersuchen.

2 Zur Produktion von anerkanntem Material wird zugelassen, wer über Personal und

Ausrüstungen verfügt, die eine zufriedenstellende Arbeitsqualität auf allen Produk- tionsstufen sicherstellen.

3 Das Departement legt die entsprechenden Anforderungen an die produzierenden

Betriebe fest und regelt das Zulassungsverfahren.

4 Es legt Bedingungen für die Produktion von Mischungen fest.

Art. 13 Produktion von nicht anerkanntem Material

1 Das Departement kann spezifische Anforderungen für die Produktion von Han-

delsmaterial, Standardmaterial, CAC-Material oder für Mischungen und Materialpo- sten dieser Kategorien festlegen. 2 Es kann Betriebe, die bestimmte Arten produzieren, der Zulassungspflicht unter- stellen und Anforderungen an die Produktionsparzellen festlegen. Es regelt das ent- sprechende Verfahren.

Art. 14 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. es die für die jeweiligen Kategorien festgelegten Anforderungen erfüllt; b. es den in der Pflanzenschutzgesetzgebung genannten Anforderungen genügt; und c. die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die be- treffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste ge-

Saatgut-Verordnung AS 1999

führt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist, sofern es sich um anerkanntes, in der Schweiz produziertes Material handelt.

2 Das Departement kann für die Erhaltung und Nutzung phytogenetischer Ressour-

cen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie für Kandidatensorten, die Forschung und bestimmte Verwendungszwecke zweitrangiger Bedeutung Ausnahmen vorse- hen.

3 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt

gestatten, dass Aushilfsmaterial in Verkehr gebracht wird, das den jeweiligen An- forderungen nicht voll entspricht.

4 Material darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen

nach Artikel 17 verpackt und etikettiert ist.

5 Das Departement legt Regeln für den Zeitraum fest, während dem Material einer

Sorte nach Ablauf ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog noch in Verkehr gebracht werden darf.

Art. 15 Inverkehrbringen von ausländischem Material 1 Im Ausland produziertes Material darf in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anforderungen des Herkunftslandes in Bezug auf die Produktion und das Inverkehrbringen als mit den Anforderungen dieser Verordnung und den hier- auf erlassenen Vorschriften gleichwertig anerkannt sind; b. die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist.

2 Das Bundesamt führt eine Liste der Länder, deren Anforderungen nach Absatz 1

Buchstabe a als gleichwertig anerkannt werden. 3 Für Arten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung kein Sortenkatalog erlassen wurde, kann das Departement das Inverkehrbringen von Material von Sorten, die in einen ausländischen oder internationalen Katalog aufgenommen worden sind, ge- statten.

4 Wenn die Anforderungen des Herkunftslandes den Bedingungen nach Absatz 1

Buchstabe a nicht entsprechen, kann das Departement die Einfuhr von Material be- stimmter Kategorien einer Bewilligungspflicht unterstellen. Das Bundesamt bewil- ligt die Einfuhr von Material, das den Anforderungen dieser Verordnung und den hierauf erlassenen Vorschriften entspricht.

Art. 16 Melde- und Zulassungspflicht

1 Wer anerkanntes Material in Verkehr bringt, muss sich beim Bundesamt anmelden.

2 Das Departement kann Händler, die Material von besonders wichtigen Arten in

Verkehr bringen, der Zulassungspflicht unterstellen.

Art. 17 Kennzeichnung und Verpackung 1 Anerkanntes Material darf nur mit einer offiziellen Etikette versehen in Verkehr gebracht werden. Die Angaben auf dieser Etikette müssen unverwischbar und in ei- ner der Amtssprachen verfasst sein.

Saatgut-Verordnung AS 1999

2 Das Departement kann verlangen, dass nicht anerkanntes Material nur mit einer

offiziellen Etikette versehen oder von einem Lieferantendokument begleitet in Ver- kehr gebracht wird.

3 Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf

der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpa- ckung gemäss den Bestimmungen der Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom 26. Januar 19943 erwähnt werden.

4 Die Etiketten von Packungen mit Aushilfsmaterial müssen den Hinweis enthalten,

dass es sich um Material handelt, das geringeren Anforderungen entspricht.

5 Die Verpackungen von anerkanntem Material müssen derart verschlossen werden,

dass der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen der Verpackung beschädigt wird.

6 Das Departement kann weitere Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung, Ver-

packung und Verschluss festlegen. Es kann bei bestimmten Arten Ausnahmen für Verpackung und Verschluss vorsehen.

4. Abschnitt: Finanzhilfen für die Maissaatgutproduktion

Art. 18 1 Um eine angemessene inländische Produktion von Maissaatgut sicherzustellen, lei- stet das Bundesamt Finanzhilfen an geeignete Organisationen. 2 Es entscheidet auf Gesuch hin über die Aufteilung der Finanzhilfen auf die interes- sierten Organisationen und schliesst mit diesen Verträge über die mit diesen Hilfen verbundenen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ab.

3 Die Finanzhilfen betragen insgesamt höchstens 1 Million Franken pro Jahr.

5. Abschnitt: Statistik und Einspracheverfahren

Art. 19 Umsatzstatistik Auf Verlangen des Bundesamtes sind die Produzenten und Produzentinnen sowie Betriebe, welche Material produzieren, aufbereiten oder in Verkehr bringen, ver- pflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen zu machen, insbesondere wenn es sich um genetisch veränderte Sorten handelt.

Art. 20 Einspracheverfahren Das Departement kann ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und den ge- stützt darauf erlassenen Vorschriften festlegen.

3 SR 916.161

Saatgut-Verordnung AS 1999

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Kompetenzen des Departementes

1 Das Departement erlässt die Vollzugsvorschriften für diese Verordnung. Es be-

rücksichtigt die entsprechenden Vorschriften und Normen der internationalen Orga- nisationen.

2 Es kann die kantonalen Polizeibehörden mit der Durchführung bestimmter Kon-

trollen beauftragen.

Art. 22 Kompetenzen des Bundesamtes

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen

Vorschriften.

2 Es kann die Zollorgane und kantonalen Vollzugsbehörden zur Mithilfe bei der

Kontrolltätigkeit beiziehen. 3 Es kann technische Komitees von Vertreterinnen oder Vertretern der interessierten Kreise ernennen, die es beim Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften beraten. 4 Es kann auf Kosten der Betriebe, die Material anerkennen lassen, produzieren oder in Verkehr bringen, Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie unter- suchen oder untersuchen lassen.

5 Es kann gewisse Aufgaben an unabhängige Kontrollorgane delegieren. Die Kon-

trollorgane dürfen zur Deckung ihrer Kosten angemessene Gebühren erheben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen 1 Das Departement legt für jede Kulturart fest, bis wann Material, das nach bisheri- gem Recht produziert worden ist, in Verkehr gebracht werden darf.

2 Es kann für das Inverkehrbringen von Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung schon in Verkehr waren und die den Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nicht entsprechen, Übergangsbestimmungen vorsehen.

Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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