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AS 2000 1097

Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)

Änderung vom 5. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und 3

1 Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebüh-

renpflicht: c. Aufgehoben 2 Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden ge- schuldet: a. ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens zehn Tage; b. zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens

20 Tage;

c. die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.

3 Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession er-

lischt.

Art. 19 Sachüberschrift Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen

Art. 21 Aufgehoben

1 SR 784.106

2000-0365 1097

Gebühren im Fernmeldebereich AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10862 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz