AS 2003 4983
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 919.117.72
2003-1968 4983
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003
Anhang 1 (Art. 10)
Branchenorganisation Interprofession du Gruyère
Ziff. 2, 2.3
2. Sanktionssystem
2.3. Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu über-
weisen.
Ziff. 3
3. Informationen über den in Gruyère Käsereien hergestellten anderen Käse
Die Gruyère Hersteller melden der Interprofession du Gruyère auf Anfrage die Mengen an anderem fabriziertem Käse, den Namen des Käufers und die Bezeich- nung des Produkts.
Ziff. 4
4. Weitergabe von Daten
4.1. Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Gruyère auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Gruyère oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste der Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Gruyère verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilo- gramm verarbeitete Milchmenge.
4.2. Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen
Inspektions- und Beratungsdiensten und der Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirt- schaft die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.
Ziff. 5
5. Geltungsdauer
Die Massnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2005.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003
Anhang 2 (Art. 11)
A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten
Ziff. 1
1. Höhe der Beiträge
Der Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a. höchstens 1,5 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1; b. höchstens 0,525 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.5.
Ziff. 2, 2.3–2.5
2. Verwendung der Beiträge
2.3. Wenn es technisch möglich ist, muss für Massnahmen nach Ziffer 2.1 eine Aus- schreibung stattfinden. 2.4. Mit dem Jahresbericht nach Artikel 13 sind die eingesetzten Mittel pro Firma zuhanden der Verwaltung mitzuteilen. 2.5. Der nach Ziffer 1 Buchstabe b eingezogene Beitrag muss für folgende nationale oder regionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung ein- gesetzt werden: a. Marktforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung; c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Mar- keting Suisse AMS.
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003
B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2005.
C. Produzentenorganisation GalloSuisse
Ziff. 1
1. Höhe der Beiträge
Der GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 wird ermäch- tigt, von Nichtmitgliedern folgende Beiträge zu erheben: a. bei Käufern von Hennenküken oder Junghennen höchstens 30 Rappen je Tier; b. bei Käufern von Bruteiern höchstens 12 Rappen pro Ei. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Lege- linien) oder 500 Legehennen halten.
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten
Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die min- destens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere; b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003
D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
Ziff. 1
1. Höhe der Beiträge
1.1. Die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2
Absatz 1 wird ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von höchstens 17 Rappen je Kilogramm produzierten Emmentalers einzu- ziehen.
1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge
berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten
Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkte- liste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als
70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2005.
E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois
Ziff. 1
1. Höhe der Beiträge
1.1. Die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach
Artikel 2 Absatz 1 wird ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von höchstens 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois einzu- ziehen.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003
1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milch- menge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11.026 anzuwenden.
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten
Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Vacherin Fri- bourgeois auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourge- ois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchsta- be d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laib- gewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis
12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2005.
F. Branchenorganisation Sbrinz Käse GmbH
1. Höhe der Beiträge
1.1. Die Sbrinz GmbH als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 wird
ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von höchs- tens 1,15 Franken je Kilogramm produzierten Sbrinz einzuziehen. 1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Sbrinz verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 7.8 anzuwenden.
2. Verwendung der Beiträge
Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt wer- den: a. Werbung; b. Kommunikation; c. Messen und Ausstellungen.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003
3. Weitergabe von Daten
Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Sbrinz Käse GmbH auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Sbrinz oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Sbrinz (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Sbrinz verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 20 bis 50 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 20 bis 50 Kilo- gramm verarbeitete Milchmenge.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2003