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AS 2008 195

Verordnung des WBF über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (Zinssatzverordnung)

Verordnung des EVD über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (Zinssatzverordnung)

vom 22. Januar 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 12a Absatz 4 der Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), verordnet:

Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt: a. die technische Definition des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypo- thekarforderungen, der zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzins- satzes nach Artikel 12a VMWG massgebend ist; b. die Erhebung der Basisdaten zur Berechnung des Durchschnittszinssatzes.

Art. 2 Durchschnittszinssatz

1 Der Durchschnittszinssatz ist der volumengewichtete durchschnittliche Zinssatz

der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz.

2 Als Hypothekarforderungen gelten Forderungen, die von den Banken gemäss den

Rechnungslegungsvorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 19722 in der Bilanz als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden müssen.

3 Hypothekarforderungen gelten als inländisch, wenn das Grundpfandobjekt in der

Schweiz liegt. 4 Als Bank in der Schweiz gilt jede natürliche oder juristische Person, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 verfügt.

SR 221.213.111

2007-3053 195

Zinssatzverordnung AS 2008

Art. 3 Datenerhebung und Meldepflicht

1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erhebt vierteljährlich die für die

Berechnung des Durchschnittszinssatzes notwendigen Basisdaten. Es kann Dritte mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Durch- schnittszinssatzes beauftragen.

2 Zur Meldung der Daten sind alle Banken verpflichtet, deren auf Schweizer Fran-

ken lautende inländische Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millio- nen Franken übersteigen.

3 Die Banken haben den Gesamtbetrag der am Quartalsende (Stichtag) bilanzierten

Hypothekarforderungen ihres Sitzes und ihrer Filialen in der Schweiz und im Aus- land nach Zinssatz gegliedert zu melden. 4 Sie haben die Daten wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorge- schriebenen Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag zu melden.

5 Auf Verlangen der meldepflichtigen Bank oder bei unvollständiger Lieferung der

Daten erlässt das BWO eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Umfang.

Art. 4 Bekanntgabe des Referenzzinssatzes Der auf den Durchschnittszinssatz gestützte Referenzzinssatz wird zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag bekannt gegeben.

Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten

1 Alle an der Datenerhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz

sind anwendbar.

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Das BWO vollzieht diese Verordnung.

2 Die Daten werden erstmals per 30. Juni 2008 erhoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

22. Januar 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

4 SR 235.1

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