AS 2008 3777
AS 2008 3777
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 2 Bst. b
2 Für die Berechnung der Standardarbeitskräfte nach Artikel 3 LBV werden berück-
sichtigt: b. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28, 29 und 29a sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden;
Art. 20 Abs. 1
1 Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie
folgt abgestuft:
Grössenklassen Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes
1 bis 40 ha bis 55 GVE 0%
2 über 40−70 ha über 55−100 GVE 25 %
3 über 70−100 ha über 100−145 GVE 50 %
4 über 100−130 ha über 145−190 GVE 75 %
5 über 130 ha über 190 GVE 100 %
Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft
1 Pro Standardarbeitskraft werden maximal 70 000 Franken ausgerichtet.
2 Die Standardarbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.
1 SR 910.13
2008-0202 3777
Direktzahlungsverordnung AS 2008
Art. 22 Abs. 1
1 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgebenden Einkommen von
80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem
Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
Art. 23 Abs. 1
1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000
Franken pro Standardarbeitskraft und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen.
Art. 27 Flächenbeiträge
1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1040 Franken.
2 Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von
620 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.
Art. 28 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln 1 Die Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen haben Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, die: a. zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Referenzzeit) auf dem Betrieb gehalten wurden; b. innerhalb der Referenzzeit vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetriebe zur Sömmerung im Inland verstellt wurden; c. vom Betrieb innerhalb der Referenzzeit auf Sömmerungsbetriebe in der aus- ländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 zur Sömmerung verstellt wurden, sofern:
1. die Tiere nach der Sömmerung wieder auf den Betrieb zurückgekom-
men sind, und
2. der Betrieb mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere auf
einen Sömmerungsbetrieb verstellt, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt.
2 SR 642.11 3 SR 631.0
Direktzahlungsverordnung AS 2008
2 Für die Berechnung des massgebenden Tierbestandes nach Absatz 1 wird die
Anzahl Tiertage pro Tierkategorie durch die Anzahl Tage der Referenzzeit dividiert und mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie multipliziert. Die Sömme- rung wird höchstens mit 180 Tagen angerechnet.
3 Die Tierbestände nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden separat berechnet
und ausgewiesen.
4 Der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand wird anhand der Daten der
Tierverkehr-Datenbank berechnet. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, an denen während der Referenzzeit und während der Sömmerung eine eindeutige Standort- zuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
5 Die Kantone führen ein Verzeichnis mit den während der Sömmerungszeit bewirt-
schafteten Betrieben in der ausländischen Grenzzone, auf denen mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere der Rindergattung von Betrieben in der Schweiz gesömmert wurden.
Art. 29a Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas 1 Die Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen haben Anspruch auf Beiträge für Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas, die wäh- rend der Winterfütterung ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden. Der Beitragsanspruch besteht auch für Tiere, die auf dem Betrieb geboren sind, oder die nachweislich als Ersatz für Tiere, die während der Winterfütterungszeit verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.
2 Für die Festsetzung des massgebenden Bestandes gilt:
a. Ist der gesamte Bestand am 1. Januar gleich hoch oder höher als am Stich- tag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am Stichtag nach Artikel 67 Absatz 2 in GVE massgebend. b. Ist der gesamte Bestand am 1. Januar tiefer als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am 1. Januar in GVE massgebend.
3 Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden bei der Berechnung nach
Absatz 2 nicht berücksichtigt.
Art. 30 Beitragsbegrenzung
1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche
gewährt: a. in der Talzone 2,0 RGVE b. in der Hügelzone 1,6 RGVE c. in der Bergzone I 1,4 RGVE d. in der Bergzone II 1,1 RGVE
Direktzahlungsverordnung AS 2008
e. in der Bergzone III 0,9 RGVE f. in der Bergzone IV 0,8 RGVE
2 Für Flächen mit Mais und Futterrüben erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem
Beiträge ausgerichtet werden, pro Hektare um die Hälfte des Tierbesatzes je Zone nach Absatz 1.
3 Werden Tiere im Inland gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem
Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag.
4 Bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird der Sömmerungszuschlag
nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 29 Absatz 2 berechnet.
5 Bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas beträgt der
Sömmerungszuschlag, in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in GVE: a. bei 60–90 Tagen Sömmerung 25 Prozent b. bei 91–120 Tagen Sömmerung 30 Prozent c. bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent
6 Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden
nicht berücksichtigt.
Art. 31 Abs. 2
2 Massgebend ist die vom Betrieb vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des
Beitragsjahres vermarktete Milch.
Art. 32 Abs. 1 und 3
1 Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr:
a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Pferdegattung, Milchziegen und Milchschafe 690 Franken b. für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas 520 Franken c. für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 Absatz 1 vermindert wird 450 Franken
3 Aufgehoben
Art. 33 Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt ist, wer:
a. mindestens eine Hektare zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berg- gebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und b. mindestens eine RGVE nach den Artikeln 29 und 29a auf seinem Betrieb hält.
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2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach den Artikeln 29
und 29a sowie die Beitragsbegrenzung nach Artikel 30.
Art. 34 Abs. 1
1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge:
a. in der Hügelzone 300 Franken b. in der Bergzone I 480 Franken c. in der Bergzone II 730 Franken d. in der Bergzone III 970 Franken e. in der Bergzone IV 1230 Franken
Art. 35 Abs. 3
3 Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die beitragsberech-
tigte Fläche pro Betrieb mindestens 50 Aren misst.
Art. 37 Abs. 5 5 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mindestens 10 Aren misst.
Art. 53 Beiträge Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr für: a. Buntbrachen 2800 Franken b. Rotationsbrachen 2300 Franken c. Ackerschonstreifen 1300 Franken d. Saum auf Ackerfläche 2300 Franken
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen-
Haltungssysteme:
Art. 61 Abs. 1
1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass:
a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden; b. den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.
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Art. 62 Beiträge
1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a. über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasser- büffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Ziegen und Kaninchen 90 Franken b. Schweine ohne Saugferkel 155 Franken c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 280 Franken
2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Schafe und Ziegen sowie Kaninchen 180 Franken b. nicht säugende Zuchtsauen 360 Franken c. übrige Schweine ohne Saugferkel 155 Franken d. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 280 Franken
1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstel- lerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach den Artikeln 29 und 29a festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden. 1bis Der Kanton kann den massgebenden Bestand nach den Artikeln 29 und 29a in begründeten Fällen erhöhen oder herabsetzen. Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn: a. die Aufteilung der Bestände auf die an einer Betriebszweiggemeinschaft beteiligten Betriebe nicht korrekt ist; b. die betroffenen Tierhalter und Tierhalterinnen schriftlich und mit Unter- schrift darlegen, dass der Bestand nach Artikel 29 trotz der Datenberich- tigung nach Artikel 4b Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November
20054 nicht dem tatsächlichen Bestand entspricht.
4 Zur Berechnung des Gesamtbetrages, der dem Bewirtschafter oder der Bewirt-
schafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten: a. Begrenzung aufgrund der Standardarbeitskraft;
4 SR 916.404
Direktzahlungsverordnung AS 2008
Art. 70 Abs. 1 Bst. f 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Land- wirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlun- gen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: f. die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 der TVD-Verordnung vom 23. November
20055 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierver-
kehr nicht vorschriftsgemäss führt.
Aufgehoben
Art. 73c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen erhalten bis Ende 2011 den Beitrag für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, den sie im Jahr 2008 erhalten haben, wenn: a. ihre Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingun- gen infolge Umstellung auf die Beitragsbegrenzung nach Artikel 30 trotz erhöhter Ansätze tiefer sind als im Jahr 2008; b. sie alle Voraussetzungen zur Ausrichtung der Beiträge erfüllen; c. ihre Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 gekürzt werden; oder d. ihre Direktzahlungen nicht um mehr als 3000 Franken nach Artikel 70 gekürzt werden. 2 Bei einer wesentlichen Änderung der Betriebsverhältnisse gilt das neue Recht. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere: a. die Erhöhung oder die Reduktion der landwirtschaftlichen Nutzfläche um mehr als 5 ha; b. die Erhöhung oder die Reduktion des Bestandes an Raufutter verzehrenden Nutztieren um mehr als 5 RGVE.
Art. 73d Reduktion der Beiträge 2009 Der Betrag, der nach dieser Verordnung für das Jahr 2009 auszurichten ist, wird bei der Auszahlung um 1 Prozent reduziert.
5 SR 916.404
Direktzahlungsverordnung AS 2008
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20076
Art. 31a Reduktion der Beiträge 2009 Der Betrag, der nach dieser Verordnung für das Jahr 2009 auszurichten ist, wird bei der Auszahlung um 1 Prozent reduziert.
2. Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19987
Art. 17 Reduktion der Beiträge 2009 Der Betrag, der nach Artikel 1−8 dieser Verordnung für das Jahr 2009 auszurichten ist, wird bei der Auszahlung um 1 Prozent reduziert.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Artikel 61 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 910.133 7 SR 910.17