AS 2009 6511
Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
vom 27. November 2009
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 6, 8 Absatz 5 und 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 4. November 20091 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Zulassung von Personen zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbah- nen; b. die Ernennung der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen; c. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; d. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 (EBG) unterstehenden Eisenbahnen.
2. Kapitel: Führerausweise und Bescheinigungen
1. Abschnitt: Gültigkeitsdauer
Art. 3 1 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt zehn Jahre.
SR 742.141.21
2009-2177 6511
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen AS 2009
2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führe-
rinnen beträgt fünf Jahre. 3 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führerin- nen im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 20073 über die Zertifizie- rung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (Richtlinie 2007/59/EG). 4 Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodi- schen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf eines Ausweises oder einer Bescheinigung bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.
5 Die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen erlischt, sobald der Inhaber
oder die Inhaberin das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Bescheinigung erlischt zudem, wenn der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin die Tätigkeit auf dem Bahnnetz aufgibt.
2. Abschnitt: Kategorien
Art. 4 Direktes Führen von Triebfahrzeugen
1 Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen
als Lokführer oder als Lokführerin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahn- netzen nach Anhang 1: a. Kategorie A40: zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und einfachen Rangierbewegungen auf gesperrten Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von b. Kategorie A: zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken
nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens
200 t betragen darf;
c. Kategorie B60: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf den Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach Anhang 1 Buchstabe b; das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann im Einzelfall weitere Bahnen als Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen anerkennen;
3 ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51
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d. Kategorie B80: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei die Anhängelast auf den Normalspurstrecken höchstens 1200 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a jedoch höchstens 600 t, und auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf; e. Kategorie B100: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungs-
strecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf; f. Kategorie B: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.
2 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie B, B100 und B80 berech-
tigen auch als Strassenbahnführer oder als Strassenbahnführerin zum Führen von Triebfahrzeugen auf den Strassenbahnnetzen nach Anhang 3.
3 Die Führerausweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen
im Rahmen der Kategorie auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.
Art. 5 Fahrdienstliches Begleiten
1 Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen
als Rangierer oder als Rangiererin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahn- netzen nach Anhang 1: a. Kategorie Ai40: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h; b. Kategorie Ai: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken mit einer Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h.
2 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie Bi berechtigen als Zug-
begleiter oder als Zugbegleiterin zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewe- gungen und Zugfahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1 mit einer Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h.
Art. 6 Pilotieren Pilotiert werden muss, wer: a. eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt;
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b. die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder c. mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.
Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigung
1 Das BAV kann Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen nach
den Artikeln 4 und 5 genehmigen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.
2 Eine Erweiterung oder Einschränkung ist in der Bescheinigung einzutragen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Erweiterungen und Einschränkungen der
Bescheinigungen.
3. Abschnitt: Form und Inhalte
Art. 8 Führerausweis Form und Inhalte der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 9 Bescheinigung Die Inhalte der Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 5 aufgeführt.
4. Abschnitt: Befreiung von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht
Art. 10 1 Kein Führerausweis und keine Bescheinigung sind erforderlich für Triebfahrzeug- führer und -führerinnen, die: a. innerhalb von Bahnhofsteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen Rangierbewegungen ausführen oder fahrdienstlich begleiten und dabei keine einstellbare Zugfahrstrasse berühren; b. mit Triebfahrzeugen, mit oder ohne Anhängelast, einfache Rangierbewegun- gen auf gesperrten Gleisen ausführen; c. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht bis 500 t auf Normalspur- oder bis 200 t auf Schmalspurbahnen, Rangierbewegungen ausführen oder Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bedie- nen, wenn sie dabei pilotiert werden; d. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen ohne Anhängelast auf Gleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 einfache Fahrten ausführen; e. innerhalb der Unterhaltsanlagen von Strassenbahnen Fahrten ausführen oder fahrdienstlich begleiten.
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2 Die Unternehmen instruieren und prüfen ihre Triebfahrzeugführer und -führerin-
nen. Sie führen über die berechtigten Personen Verzeichnisse und legen diese dem BAV auf Verlangen vor. Die Prüfungen sind durch Prüfungsexperten und -exper- tinnen vorzunehmen. 3 Die Unternehmen erstellen für die Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die aus- schliesslich Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a ausüben, einen Plan des Einsatz- rayons und legen diesen dem BAV auf Verlangen vor.
3. Kapitel: Erwerb der Zulassung
1. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen für die Ausbildung
Art. 11 Mindestalter Wer sich zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen ausbil- den lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.
Art. 12 Fachliche Voraussetzungen
1 Zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin der Kategorie A40, A,
B60, B80, Ai40, Ai oder Bi kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat.
2 Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B100 kann ausgebildet werden,
wer: a. eine mindestens zweijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat; b. die Matura erfolgreich bestanden hat; c. seit mindestens zwei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung d. eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufs- lehre absolviert.
3 Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B kann ausgebildet werden,
wer: a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat; b. die Matura erfolgreich bestanden hat; c. seit mindestens drei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der d. eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufs- lehre absolviert.
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Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von
Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 2 In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrau- ensärztin, ob die untersuchte Person zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
3 Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a. zum Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); b. zur fahrdienstlichen Zug- oder Rangierbegleitung (Anforderungsstufe 2).
4 Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erfor-
derlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. 5 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizini- schen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheits-
getreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fach- ärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schwei-
zerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8 Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
Art. 14 Psychologische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie
B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.
2 Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich
einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologi- schen Tauglichkeit bestehen. 3 In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
4 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen
erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
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5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung
der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. 6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheits- getreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauens- psychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.
7 Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem
Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. 8 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollende- ten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Per- son: a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; b. die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder c. Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnfüh- rerin ausbildet.
9 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schwei-
zerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
10 Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.
Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte
1 Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugfüh-
rerin bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates vor.
2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen.
Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Unternehmen darüber infor- miert.
2. Abschnitt: Lernfahrausweis
Art. 16 Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises beträgt drei Jahre.
2 Die Gültigkeit wird mit dem Abbruch der Ausbildung beendet.
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Art. 17 Berechtigungen
1 Der Lernfahrausweis berechtigt im Rahmen der Kategorie zur Mitfahrt im Führer-
raum.
2 Er berechtigt im Rahmen der Kategorie überdies zum Ausführen von:
a. Lernfahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist; b. selbständigen Fahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist.
3 Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin nimmt die Einträge nach Absatz 2
vor. 4 Die Ausbildenden sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt wer- den und die Auszubildenden die Vorschriften nicht verletzen.
Art. 18 Einträge Der Lernfahrausweis enthält: a. die Personalien mit Foto; b. die Kategorie; c. die Berechtigungen nach Artikel 17 einschliesslich allfälliger Erweiterungen und Einschränkungen; d. die Gültigkeitsdauer nach Artikel 16; e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen; f. Ort, Datum und Unterschrift des ausstellenden Unternehmens.
Art. 19 Verlängerung Der Lernfahrausweis kann verlängert werden, wenn die persönlichen Voraussetzun- gen nach den Artikeln 11–15 erfüllt sind.
3. Abschnitt: Lernfahrten
Art. 20 Mindestalter Das Mindestalter für Lernfahrten beträgt: b. 18 Jahre für die Kategorien B100 und B.
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Art. 21 Durchführung Lernfahrten dürfen nur durchgeführt werden in Begleitung von: a. Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und:
1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei
Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nach- weisen,
2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren
besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit
mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen; b. Prüfungsexperten und -expertinnen.
4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen
Art. 22 Allgemeines
1 Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs
erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.
2 Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflich-
ten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorge-
nommen.
4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV
kann Ausnahmen gewähren.
5 Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.
Art. 23 Aufbau Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen.
Art. 24 Prüfungszulassung
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen,
wenn sie die für den Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
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2 Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und b. die für den Erwerb des Führerausweises und der Bescheinigung erforder- liche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das BAV kann in besonde- ren Fällen Ausnahmen gestatten.
3 Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Lernfahrausweis
vorliegen.
Art. 25 Durchführung
1 Die theoretische Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 14 Tagen durchgeführt
werden.
2 Wird die praktische Prüfung mehr als sechs Monate nach der theoretischen Prü-
fung durchgeführt, so müssen die theoretischen Kenntnisse erneut überprüft werden. 3 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die zu prüfenden Fähigkeiten bei der praktischen Prüfung enthält, werden diese durch die Prüfungsexperten und -expertinnen bestimmt.
4 Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.
Art. 26 Erweiterung
1 Zum Erwerb einer Erweiterung oder zur Aufhebung einer Einschränkung ist eine
entsprechende Fähigkeitsprüfung zu bestehen.
2 Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.
Art. 27 Abbruch, Unterbruch
1 Fähigkeitsprüfungen, bei welchen wegen eines Fehlers der geprüften Person die
verwendeten Fahrzeuge beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wer- den, gelten als nicht bestanden.
2 Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine Fähigkeitsprüfung jederzeit
wegen ungenügender Fähigkeiten der geprüften Person abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3 Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine praktische Prüfung aus zwin-
genden Gründen unterbrechen; sie bestimmen in diesem Fall, wo und wann diese weitergeführt wird. 4 Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Fahrleistungen oder ander- weitige Tätigkeiten der geprüften Person unterbrochen werden.
Art. 28 Ergebnis
1 Über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung führen die Prüfungs-
experten und -expertinnen ein Protokoll.
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2 Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen eröffnen den geprüften Personen
die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und begründen das Nichtbestehen der Prü- fung mündlich und auf Verlangen schriftlich. Auf Verlangen der geprüften Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
Art. 29 Nachprüfungen 1 Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese einmal wiederholen.
2 Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungs-
expertin anwesend sein. Theoretische mündliche Nachprüfungen sind als Einzelprü- fung durchzuführen.
3 Wer eine Prüfung für eine Kategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal nicht
besteht, ist für zwei Jahre für jede Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung gesperrt. 4 Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch neu beurteilt.
Art. 30 Inhalte der theoretischen Prüfung Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen betreffen die Teilgebiete der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG4 vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften (Schweizerische Fahrdienstvorschriften) und der Betriebsvorschriften für die Bahn- netze der Eisenbahnunternehmen nach Anhang 1 sowie der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.
Art. 31 Inhalte der praktischen Prüfung 1 Die praktische Prüfung für das direkte Führen weist einen der Kategorie entspre- chenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss bei der Bedienung eines Fahrzeuges insbesondere zeigen, dass sie: a. die erforderlichen Geschwindigkeiten einhalten kann; b. sicher an der gewollten Stelle anhalten kann; c. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähig- keiten besitzt; d. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann; e. das Fahrzeug jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.
4 SR 742.101
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2 Die praktische Prüfung für das indirekte Führen weist einen der Kategorie entspre- chenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss beim fahrdienstlichen Begleiten insbesondere zeigen, dass sie: a. die Befehle so erteilen kann, dass sicher an der gewollten Stelle angehalten werden kann; b. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähig- keiten besitzt; c. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann; d. den Prozess jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Inhalte der praktischen Prüfung.
5. Abschnitt: Provisorische Fahrerlaubnis
Art. 32
1 Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsexperten oder von
der Prüfungsexpertin eine provisorische Fahrerlaubnis für die entsprechende Kate- gorie, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises und einer Bescheinigung erfüllt sind. 2 Die Fahrerlaubnis wird in den Lernfahrausweis eingetragen. Sie gilt bis zum Erhalt des Führerausweises und der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.
6. Abschnitt: Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn
Art. 33
1 Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für:
a. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, B80, b. Triebfahrzeugführer und führerinnen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.
2 Es beträgt 19 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B.
3 Für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich das Mindestalter nach Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG5.
5 ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51
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4. Kapitel: Fahrpraxis
Art. 34 Allgemeines
1 Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben.
2 Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Stras-
senbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt.
Art. 35 Mindestfahrpraxis
1 Die Mindestfahrpraxis beträgt:
a. 200 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B; b. 100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
1. Lokführer und -führerinnen der Kategorien B100 und B80,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung;
c. 50 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
1. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung.
2 Die Hälfte der Mindestfahrpraxis ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.
3 Das BAV kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis
bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4 Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz
ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften absolvieren.
Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis Wer eine Bescheinigung nach Artikel 4 oder 5 besitzt, muss die entsprechende Fahrpraxis nachweisen. Der Nachweis ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Ver- langen dem BAV vorzulegen.
Art. 37 Fahrpraxiserlaubnis
1 Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder
von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.
2 Nach einem Unterbruch von zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit
wesentlichen Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder Betriebsvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.
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5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung
1. Abschnitt: Periodische Prüfungen
Art. 38 Allgemeines
1 Wer einen Führerausweis oder eine Bescheinigung erneuern will, muss periodisch
an einer Prüfung nachweisen, dass er oder sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die Durchführung gelten die Artikel 25–29 sinngemäss.
2 Die periodischen Prüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen
vorgenommen.
3 Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen
Entschädigung Personen periodisch zu prüfen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind.
4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden.
5 Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die von der Ausweispflicht nach Artikel 10 befreit sind, müssen an einer vom Unternehmen durchgeführten periodischen Prü- fung nachweisen, dass sie die geforderten Fachkenntnisse besitzen.
Art. 39 Aufbau 1 Eine periodische Prüfung ist eine theoretische Prüfung, bestehend aus einer schrift- lichen und einer mündlichen Prüfung.
2 Sie umfasst die Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der
Betriebsvorschriften für die Bahnnetze nach Anhang 1 sowie der Betriebsvorschrif- ten der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.
2. Abschnitt: Periodische Untersuchungen und Überprüfungen
Art. 40 Medizinische Untersuchung
1 Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand
festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen: a. bei Lokführern und -führerinnen sowie Strassenbahnführern und -führerin- nen nach Artikel 4 bis zum 40. Altersjahr alle 5 Jahre, bis zum 60. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich; b. bei Lokführern und -führerinnen nach Artikel 4 nach den Vorgaben von Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 2007/59/EG6 bis zum 55. Altersjahr alle
3 Jahre sowie danach jährlich, wenn sie im grenzüberschreitenden Einsatz
ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 fahren;
6 ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51
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c. bei Triebfahrzeugführern und -führerinnen nach den Artikeln 5 und 10 ab dem 50. Altersjahr alle 3 Jahre sowie ab dem 61. Altersjahr jährlich. 2 Die Periodizität der Gültigkeitsdauer beginnt im Zeitpunkt der Erstuntersuchung oder letzten periodischen Untersuchung. Wird die Tauglichkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit bestätigt, so wird die neue Periodizität vom Ablauf an gerechnet.
Art. 41 Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nicht Prüfungsexperte oder -expertin sind, müssen ab dem 66. Altersjahr mindestens einmal jährlich während eines Einsatzes durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin zur Überprüfung der fachlichen Tauglichkeit begleitet werden.
3. Abschnitt:
Erneuerung und Ersatz der Führerausweise und Bescheinigungen
Art. 42 Erneuerung
1 Das BAV erneuert die Führerausweise auf Antrag der Unternehmen, wenn auf-
grund der Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 15 nichts entgegensteht.
2 Die Eisenbahnunternehmen erneuern die Bescheinigungen nach dem Bestehen der
periodischen Prüfung auf Gesuch der Prüfungsexperten oder -expertinnen hin und gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch die medizinischen und allenfalls psychologischen Fachpersonen, wenn die Fahrpraxis nachgewiesen wird.
Art. 43 Ersatz
1 Der Verlust eines Führerausweises ist dem BAV unverzüglich zu melden.
2 Ist ein Führerausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das BAV einen neuen Ausweis aus.
6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
1. Abschnitt: Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen in Grenznähe
Art. 44 Ausländische Ausweise Auf Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. Novem- ber 19837 (EBV) dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem vom BAV anerkannten ausländischen Führerausweis und einer Bescheinigung Triebfahrzeuge führen.
7 SR 742.141.1
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen AS 2009
Art. 45 Prüfung 1 Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ist eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizeri- schen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften zu bestehen. Dies gilt auch für die periodischen Prüfungen.
2 Gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 2 STEBV können die
Prüfungsexperten und -expertinnen für Fahrten auf den Strecken und in den Bahn- höfen nach Anhang 6 Ziffer 3 eine Fahrerlaubnis in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung eintragen, wenn die Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das Eisenbahnunternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis und legt dieses dem BAV auf Verlangen vor.
3 Das BAV kann im Ausland durchgeführte Prüfungen anerkennen.
Art. 46 Mindestfahrpraxis Es gelten die Bestimmungen von Artikel 35 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.
2. Abschnitt:
Fahrten ausserhalb der grenznahen Strecken und Bahnhöfe
Art. 47 Fachliche Voraussetzungen
1 Lokführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom BAV anerkannten aus-
ländischen Ausweis dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit ausserhalb der Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 EBV8 ausüben, wenn sie auf dem zu führenden Triebfahr- zeug ausgebildet sind und dieses beherrschen. Sie sind zu pilotieren.
2 Für unpilotierte Fahrten kann aufgrund einer bestandenen Fähigkeitsprüfung:
a. ein schweizerischer Führerausweis und eine schweizerische Bescheinigung ausgestellt werden; b. das BAV die zuständige ausländische Behörde ermächtigen, einen Zusatz- eintrag «CH» im ausländischen Ausweis oder in der ausländischen Beschei- nigung einzufügen; dieser Eintrag berechtigt zu Fahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1.
3 Verlangt das BAV eine praktische Prüfung, so ist diese im Inland nach den
Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften durchzufüh- ren.
8 SR 742.141.1
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen AS 2009
Art. 48 Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen Das BAV kann: a. ausländische medizinische und psychologische Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführern und -führerinnen anerkennen; b. im Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.
Art. 49 Mindestfahrpraxis Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.
7. Kapitel: Beurteilende Stellen
1. Abschnitt: Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen
Art. 50 Voraussetzungen
1 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will,
muss: a. im Besitz eines Führerausweises und einer Bescheinigung für Triebfahr- zeugführer und -führerinnen sein, die mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigen; b. die ausweis- und bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten ohne grobfahrläs- sige Verletzung der Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ausgeübt haben und:
1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei
Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nach- weisen,
2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren
besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit
mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von
250 Stunden nachweisen;
c. die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung mindestens mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben; d. Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen; e. methodische und didaktische Fähigkeiten besitzen; f. einen einwandfreien Leumund vorweisen; g. soziale Kompetenz besitzen; h. Durchsetzungsvermögen haben.
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2 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin eines ausländischen
Eisenbahnunternehmens für Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ausbilden lassen will, muss nur die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d–h erfüllen.
Art. 51 Ausbildung
1 Die Eisenbahnunternehmen bilden ihre Prüfungsexperten und -expertinnen aus.
2 Das BAV organisiert die Kurse für die Einführung und Weiterbildung der Prü-
fungsexperten und -expertinnen in ihre Aufgaben.
Art. 52 Ernennung Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbilden- den Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.
Art. 53 Dauer der Tätigkeit
1 Die Ernennung zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin gilt für fünf
Jahre. Sie erneuert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern der Experte oder die Expertin: a. pro Kalenderjahr an mindestens zehn verschiedenen Tagen Prüfungen durchgeführt hat; das BAV kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen; b. die Voraussetzungen nach Artikel 50 erfüllt; c. die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat; d. die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 absolviert hat, sofern er oder sie nicht ausschliesslich Prüfungen nach Artikel 45 durchführt.
2 SofernPrüfungsexperten und -expertinnen die Anforderungen nach Absatz 1
Buchstabe a nicht erfüllen, müssen sie eine periodische Prüfung absolvieren.
3 Das BAV kann Experten und Expertinnen von ihrer Funktion entheben, wenn sie
die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen.
4 Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfungen und die Wei-
terbildung.
Art. 54 Fachexperten und -expertinnen des BAV Das BAV kann eigene Fachexperten und -expertinnen zur Abnahme von Nachprü- fungen nach Artikel 29 Absatz 2 als zweiten Prüfungsexperten oder zweite Prü- fungsexpertin einsetzen, sofern diese pro Kalenderjahr an mindestens drei Prüfungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a anwesend sind. Diese Fachpersonen müssen die Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 nicht absolvieren.
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Art. 55 Ausstand 1 Kennt ein Prüfungsexperte oder eine Prüfungsexpertin eine zu prüfende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die Prüfungen nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.
2 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das
Verwaltungsverfahren.
2. Abschnitt: Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
Art. 56 Voraussetzungen 1 Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.
2 In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für
allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie: a. mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder b. während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Unter- suchungen durchgeführt haben.
Art. 57 Bewerbung
1 Wer sich als Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin bewirbt, muss dem BAV ein
Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen medizinischen Tätigkei- ten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen medizinischen Apparatu- ren einreichen.
2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen.
Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.
Art. 58 Ernennung
1 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen werden vom BAV ernannt.
2 Medizinische Institute können ernannt werden, wenn der Chefarzt oder die Chef-
ärztin die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauensärztliche Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durch- geführt wird. 3 Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Fortbildung nachgewiesen wird.
9 SR 172.021
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4 Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV
umgehend zu benachrichtigen.
5 Das BAV erlässt Richtlinien über die Fortbildung.
Art. 59 Vertrauensärztliche Tätigkeit 1 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 ver- kehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen. 2 Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte und Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen.
3 Das BAV kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.
Art. 60 Ausstand
1 Die Beurteilung von eigenen Patienten und Patientinnen oder von Verwandten ist
nicht zulässig. 2 Kennt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauensärztliche Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.
3 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das
Verwaltungsverfahren.
Art. 61 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit Die vertrauensärztliche Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das BAV die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.
Art. 62 Aktenaufbewahrung Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen müssen die medizinischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufbewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berech- tigten Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen auf die Akten sicherzustellen.
10 SR 172.021
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3. Abschnitt: Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen
Art. 63 Voraussetzungen Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psy- chologinnen werden, wenn sie: a. einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psycholo- gischen Hauptfach oder einen vom BAV als gleichwertig anerkannten Fach- hochschulabschluss besitzen; b. in den letzten fünf Jahren während mindestens einem Jahr in einem aner- kannten verkehrspsychologischen Dienst diagnostisch gearbeitet haben und dabei vor allem bahnpsychologisch tätig waren; und c. nachweislich über Erfahrung aus 50 supervidierten diagnostischen Abklä- rungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verfügen.
Art. 64 Bewerbung
1 Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, muss
dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psycholo- gischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Einrich- tungen einreichen.
2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen.
Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.
Art. 65 Ernennung
1 Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen werden vom BAV
ernannt.
2 Psychologische Institute können ernannt werden, wenn der Chefpsychologe oder
die Chefpsychologin die Voraussetzungen nach den Artikeln 63 und 64 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauenspsychologische Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird. 3 Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.
4 Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV
umgehend zu benachrichtigen.
5 Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.
Art. 66 Vertrauenspsychologische Tätigkeit
1 Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen verpflichten sich zu min-
destens 30 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen pro Jahr.
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2 Sie können unter ihrer Verantwortung Psychologen und Psychologinnen ohne die
erforderliche Erfahrung einsetzen.
3 Das BAV kann die vertrauenspsychologische Tätigkeit jederzeit überprüfen.
Art. 67 Ausstand
1 Kennt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin eine zu unter-
suchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauenspsy- chologische Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.
2 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196811 über das
Verwaltungsverfahren.
Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das BAV die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.
Art. 69 Aktenaufbewahrung Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen müssen die psychologi- schen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufbewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen, mindestens aber zehn Jahre. Die Unterneh- men melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrau- enspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauenspsy- chologen und Vertrauenspsychologinnen auf die Akten sicherzustellen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 70 Vollzug
1 Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien
näher umschreiben.
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 30. Oktober 200312 über die Zulassung zum Füh- ren von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen wird aufgehoben.
11 SR 172.021 12 AS 2003 4355, 2005 4525, 2007 4477
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen AS 2009
Art. 72 Übergangsbestimmungen Um die bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen, müssen: a. Strassenbahnführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung seit dem 1. Januar 2006 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Eisenbahnunternehmen oder in Einzelfällen der Strassen- bahnführer oder die Strassenbahnführerin muss beim BAV einen Führer- ausweis beantragen; b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach bisherigem Recht von der Ausweispflicht befreit waren, nach neuem Recht ausweispflichtig sind und die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung vor dem 1. Januar
2010 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Unter-
nehmen eine Bescheinigung beantragen; das Unternehmen oder in Einzel- fällen der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen.
Art. 73 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
27. November 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)
Bahnnetze a. Bahnen mit normalen Betriebsverhältnissen ASm Aare Seeland Mobil AG BDWM Bremgarten-Dietikon-Bahn BLS Bern-Lötschberg-Simplon BLT Baselland Transport AG BOB Berner Oberland-Bahnen AG CJ Chemins de fer du Jura (Normalspur) CJ Chemins de fer du Jura (Schmalspur) DVZO Dampfbahn Verein Zürcher Oberland FART Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi FB Forchbahn FLP Ferrovie Luganesi SA Lugano-Ponte Tresa FW Frauenfeld-Wil-Bahn GAW/SGA/AG Appenzeller Bahnen (AB) Linien GAW/SGA/AG HBL Hafenbahn des Kantons Basel-Land HBS Hafenbahn des Kantons Basel-Stadt LEB Compagnie du Chemin de fer Lausanne-Echallens-Bercher MBC Compagnie du Chemin de fer de Bière-Apples-Morges MGB Matterhorn Gotthard Bahn MOB Montreux-Berner Oberland-Bahn MVR Transports Montreux Vevey Riviera (Ligne Pléiades) NStCM Compagnie du Chemin de fer Nyon-St. Cergue-Morez OC Société du chemin de fer Orbe-Chavornay SA OeBB Oensingen-Balsthalbahn PBr Vallorbe–Le Brassus RBS Regionalverkehr Bern–Solothurn RhB Rhätische Bahn SBB Schweizerische Bundesbahnen AG SOB Schweizerische Süd-Ost-Bahn STB Sensetalbahn SZU Sihltal-Üetliberg-Bahn TB AB-Linie St. Gallen-Trogen Thurbo Thurbo AG (Kreuzlingen-Weinfelden-Wil) TL Transports publics de la région lausannoise (M1 TMR Transports de Martigny et Régions SA (Normalspur) TMR Transports de Martigny et Régions SA (Schmalspur) TN Transports Publics du Littoral Neuchâtelois TPC AL Aigle Leysin TPC AOMC Aigle Ollon Monthey Champéry TPC ASD Aigle Sépey Diablerets TPC BVB Bex Villars Bretaye TPF Transports publics fribourgeois (Normalspur)
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen AS 2009
TPF Transports publics fribourgeois (Schmalspur) TRN La Chaux de Fonds–Ponts de Martel (Schmalspur) TRN Transports Régionaux Neuchâtelois (Normalspur) VCh Compagnie du Chemin de fer Vevey-Chexbres VGB Verkehrsbetriebe Glattal VBG WB Waldenburgerbahn WSB Wynen- und Surentalbahn YStC Yverdon–St. Croix zb Zentralbahn
b. Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen BLM Bergbahn Lauterbrunnen–Mürren BRB Brienz-Rothorn-Bahn Db Dolderbahn DFB Dampfbahn Furka Bergstrecke GGB Gornergrat-Bahn JB Jungfraubahn KLB Kriens-Luzern-Bahn MG Monte Generoso MIB Meiringen–Innertkirchen-Bahn MVR Transports Montreux Vevey Riviera (Ligne Blonay-Chamby) MVR Transports Montreux Vevey Riviera (Ligne Naye) PB Pilatusbahn RB Rigibahnen RHB AB-Linie Rorschach-Heiden RhW AB-Linie Rheineck–Walzenhausen RiT Riffelalp-Tram SEFT Società Esercizio Ferroviario Turistico Bellinzona SEHR&RS (Stein am Rhein)-Etzwilen-Ramsen-(Singen Htwl) SPB Schynige Platte-Bahn ST Sursee-Triengen-Bahn TL Transports publics de la région lausannoise (M2 TRN Le Locle–Les Brenets WAB Wengernalpbahn
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d und e)
Strecken mit beschränkter Anhängelast für Lokführer und a. Normalspur
Infrastruktur Strecke
SBB Le Pont–Le Day Iselle–Domodossola Puidoux–Vevey Convers–Vauseyon Reuchenette–Biel Court–Moutier Bure–Courtemaîche Läufelfingen–Sissach Läufelfingen–Olten Göschenen–Erstfeld Airolo–Bodio Rivera–Giubiasco St. Fiden–Rorschach Wattwil–Uznach Gibswil–Rüti BLS Kandersteg–Frutigen Goppenstein–Brig Oberdorf–Solothurn West Gänsbrunnen–Moutier SOB Biberbrugg–Wädenswil Altmatt–Freienbach Rothenthurm–Arth-Goldau TMR Martigny-Bourg–Orsières Sembrancher–Le Châble
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b. Schmalspur
Infrastruktur Strecke
RhB Davos Wolfgang/Selfranga–Küblis Davos Frauenkirch–Filisur Disentis–Trun Preda–Thusis Spinas–Bever Ardez–Scuol Arosa–Sand Ospizio Bernina–Pontresina Ospizio Bernina–Poschiavo Miralago–Tirano MOB Montreux–Montbovon
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Anhang 3 (Art. 4 Abs. 2)
Strassenbahnen
BVB Basler Verkehrsbetriebe SVB Städtische Verkehrsbetriebe Bern TPG Transports publics genevois VBZ Verkehrsbetriebe Zürich
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Anhang 4 (Art. 8)
Angaben im Führerausweis
1 Der Führerausweis kann mit einem Speichermedium (Mikrochip) für unterneh-
mensbezogene Informationen versehen werden.
2 Der Führerausweis enthält folgende Angaben:
a. Name; b. Vorname; c. Geburtsdatum und Geburtsort/Heimatort; d. Staatsangehörigkeit; e. Ausstellungsdatum des Ausweises; f. Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Ausweises; g. Bezeichnung der Behörde, die den Ausweis ausstellt; h. Ausweisnummer; i. Foto/Lichtbild des Inhabers oder der Inhaberin; j. Unterschrift des Inhabers oder der Inhaberin; k. Muttersprache; l. gesundheitlich bedingte Einschränkungen.
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Anhang 5 (Art. 9)
Angaben in der Bescheinigung
1. Persönliche Angaben
a. Name; b. Vorname; c. Geburtsdatum und Geburtsort / Heimatort; d. Staatsangehörigkeit; e. Foto/Lichtbild; f. Unterschrift; g. Nummer des Führerausweises; h. Kategorie; i. Erweiterungen, Einschränkungen; j. zusätzliche Angaben; k. Sprachkenntnisse; l. Arbeitgeber, wenn abweichend vom Eisenbahnunternehmen.
2. Angaben des Eisenbahnunternehmens
a. Amtliche Bezeichnung; b. Postanschrift; c. Ausstellungsdatum; d. Datum des Ablaufs der Gültigkeit; e. Stempel und Unterschrift des ausstellenden Eisenbahnunternehmens; f. Angaben zu den Bahnnetzen nach Anhang 1; g. Angaben zu den Triebfahrzeugen.
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Anhang 6 (Art. 45)
Grenzüberschreitende Strecken sowie Bahnhöfe auf ausländischem und schweizerischem Staatsgebiet
1. Strecken und Bahnhöfe mit ausländischen Fahrdienstvorschriften
Eaux-Vives–(Annemasse) Genève–La Plaine (signalmässige Fahrten) Basel Bad Bhf–(Weil/-Lörrach/-Grenzach) Erzingen–(Schaffhausen)–Thayngen
2. Strecken und Bahnhöfe mit schweizerischen Fahrdienstvorschriften
Genève–La Plaine (Rangierbewegungen) (Morteau)–Le Locle Col-des-Roches–La Chaux-de-Fonds (St. Louis)–St. Johann–Basel SBB–Basel RB (Basel Bad Bhf)–Basel SBB–Basel RB-(Basel Bad Bhf) (Erzingen)–Schaffhausen–(Singen) (Konstanz)–Kreuzlingen–Kreuzlingen Hafen–(Konstanz) (Bregenz)–St. Margrethen (Feldkirch)–Buchs (Pontarlier)–Les Verrières (Baudienste) (Domodossola)–Locarno
3. Bahnhöfe mit ausländischen und schweizerischen Fahrdienstvorschriften
(Frasne)–Vallorbe (Como)–Chiasso Genève–La Praille Genève–Cornavin (Vallorcine)–Châtelard-Frontière
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