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AS 2011 3615

Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999)

Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999)

SR 0.742.403.12; AS 2006 3101

I Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Zusammenhang mit dem Beitritt der Europäischen Union zum COTIF Abgegeben am 23. Juni 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2011

Anlässlich des Beschlusses betreffend den Beitritt der Europäischen Union zum COTIF, der am 23. Juni 2011 im Rahmen der 10. Generalversammlung der zwi- schenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) getroffen wurde, hat die Schweiz die folgende Erklärung abgegeben: «Nach Artikel 42 des Übereinkommens vom 9. Mai 19801 über den Internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni

1999 (COTIF) und nach Artikel 11 der Vereinbarung über den Beitritt der Europäi-

schen Union zum COTIF vom 23. Juni 2011 erklärt die Schweizerische Eidgenos- senschaft, dass sie in ihren gegenseitigen Beziehungen mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten sowie mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Frei- handelsassoziation (EFTA) die Bestimmungen des COTIF nicht anwenden wird, die in Widerspruch stehen würden: – mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen vom 21. Juni

19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-

schen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse ergeben; – mit den dem obenerwähnten Abkommen entsprechenden Rechten und Pflichten des Anhangs P des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in der Fassung des Abkommens zur Änderung dieses Übereinkommens vom 21. Juni 20013; unbeschadet vom Ziel und Zweck des COTIF, aber auch unbeschadet seiner voll- ständigen Anwendung auf andere Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder der EFTA sind.»

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