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AS 2011 4633

Geschäftsreglement des Nationalrates

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Immunitätskommission)

Änderung vom 30. September 2011

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 19. August 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Oktober 20102, beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Ziff. 12 Es bestehen folgende ständige Kommissionen:

12. Immunitätskommission (IK).

Art. 13a Immunitätskommission

1 Die Immunitätskommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.

2 Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein stän- diger Stellvertreter gewählt.

Art. 21 Abs. 3 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 33cter f. Relative Immunität

Art. 33cter Die Immunitätskommission ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson und von ähnlichen Gesuchen.

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