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AS 2013 1313

Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)

Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)

vom 1. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

1. Abschnitt:

Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Art. 1 Aufgaben

1 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unterneh-

men (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai

20112 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser

Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze; b. nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten; c. beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.

Art. 2 Zuständigkeit Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.

SR 946.15 1 SR 172.010

2 Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org >

Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschafts- politik 2011, BBl 2012 827, hier 938.

2013-0820 1313

Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze AS 2013 für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat

Art. 3 Eingaben

1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzel-

nen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.

2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.

Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben

1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-

Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben. 2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeits- gruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.

2. Abschnitt:

Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat)

Art. 5 Stellung Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV).

Art. 6 Aufgaben 1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.

2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven

Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.

Art. 7 Zusammensetzung und Wahl

1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung; b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisa- tionen und der Wissenschaft.

3 SR 172.010.1

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2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor

des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buch- stabe b.

3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf

Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 8 Sitzungen

1 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen

durchgeführt.

2 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.

3 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere

verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen ein- laden.

Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information

1 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.

2 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.

Art. 10 Entschädigung und Kostenträger

1 Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestim-

mungen der RVOV4.

2 Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.

Art. 11 Sekretariat Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.

4 SR 172.010.1

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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts. Anhang 2 RVOV5 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.3

Folgender Eintrag wird unter «WBF» nach dem Eintrag «Zollexpertenkommission» eingefügt:

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

WBF … Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontakt- punktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

1. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 172.010.1

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