AS 2018 2317
Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 1353; SR 817.022.16)
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a Nr. 1 und 2 sowie 16 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a
statt:
1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlacht-
hofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier: a. geboren wurde;
muss es heissen:
1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlacht-
hofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier: a. geboren wurde; und
Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Anhänge 1, 10, 11 und 12 Betrifft nur den französischen Text.
2018-1671 2317
V des EDI betreffend die Information über Lebensmittel. Berichtigung AS 2018
Anhänge 2 und 5 Betrifft nur den italienischen Text.
12. Juni 2018 Bundeskanzlei
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