AS 2020 877
AS 2020 877
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) haben mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung.
Art. 2 In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c AVIG3 haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Art. 3 In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b AVIG 4 wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
SR 837.033
2020-0805 877
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2020
Art. 4 In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG5 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf be- stimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Tem- porärarbeit stehen.
Art. 5 In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 AVIG6 gilt für folgende Personen eine Pauschale von 3320 Franken als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle: a. mitarbeitende Eheleute sowie eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers; b. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Be- trieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei- dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder mas- sgebend beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Eheleute und einge- tragenen Partner oder Partnerinnen.
Art. 6 Um den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
Art. 7 In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG 7 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungs- beiträge übernimmt.
Art. 8 Für das Jahr 2020 wird die Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken erhöht.
5 SR 837.0 6 SR 837.0 7 SR 837.0
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2020
Art. 9
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 8
2 Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 für die Dauer von sechs Monaten ab Inkraft- treten.
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates DDie Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga DDer Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512)
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2020