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AS 2021 690

Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

Änderung vom 3. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt ge- ändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 Absätze 1 und 4 sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt: a. «Bundesamt» durch «BLW»; b. «Poulets» durch «Hühner», mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen; c. «Truten» durch «Truthühner», mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen.

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern.

2 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefro- ren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre um- hüllten Fleisches.

2021-3627 AS 2021 690

Geflügelkennzeichnungsverordnung AS 2021 690

3 Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen In- spektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückver- folgbarkeit erfolgen: c. bei Schlachthöfen, die über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das von einer in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist: mindestens einmal jährlich; d. bei Schlachthöfen, die nicht über ein Qualitätsmanagementsystem nach Buch- stabe c verfügen: mindestens viermal jährlich. 2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.

Art. 7 Abs. 2

2 Die Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG)

Nr. 543/20083 gelten als gleichwertig mit den Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:

Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 Bestimmung nach vorliegender Verordnung

a. Anhang V Ziffer b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a («extensive Bodenhaltung») b. Anhang V Ziffer c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c («Auslaufhaltung») c. Anhang V Ziffer d Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d («Freilandhaltung») d. Anhang V Ziffer e Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e («uneingeschränkte Freilandhaltung»)

Art. 8 Abs. 1

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.

Art. 10 Aufgehoben

3 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark- tungsnormen für Geflügelfleisch, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.

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II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 2)

Anforderungen an die Verwendung von Bezeichnungen zur Haltungsform

Ziff. 2

2. Besonders tierfreundliche Stallhaltung

Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Hüh- nern und Truthühnern die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stall- haltungssysteme nach Artikel 74 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober

20134 sowie die Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden.

Ziff. 3 Bst. a, b und e

3. Auslaufhaltung

Die Angabe «Auslaufhaltung» ist nur zulässig, wenn: a. bei Hühnern und Truthühnern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 75 der Direktzahlungsverordnung und dessen Ausführungsbestimmungen eingehalten werden; b. die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei Hühnern 27,5 kg Lebend- gewicht und bei Truthühnern 25 kg Lebendgewicht nicht überschreitet; bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenkli- mabereichs angerechnet werden; e. das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 65 Prozent Getreide enthält, wobei bis zu 15 Prozent Getreidenebenprodukte angerechnet werden können.

Ziff. 4 Einleitungssatz, Bst. b und e sowie Ziff. 4.2

4. Freilandhaltung

4.1 Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn:

b. die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

1. bei Hühnern 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit ma-

ximal 150 m2 Bodenfläche und 24-stündigem Zugang zu einem Aussenklimabereich kann die Besatzdichte auf maximal 30 kg Le- bendgewicht je m2 Fläche erhöht werden; bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden,

4 SR 910.13

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2. bei Truthühnern 35 kg Lebendgewicht; bei der Berechnung der Bo-

denfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs an- gerechnet werden; e. die Hühner ab dem 42. Lebenstag und die Truthühner ab dem 56. Le- benstag während des ganzen Tages Zugang zur Weide haben; der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden;

4.2 Können die Anforderungen nach Ziffer 3 während einer bestimmten Dauer

aufgrund einer behördlichen Massnahme nicht eingehalten werden, so darf bei der Kennzeichnung des Fleisches dennoch die Bezeichnung «Freilandhal- tung» verwendet werden, wenn: a. der nach Artikel 74 der Direktzahlungsverordnung vorgesehene Zugang der Tiere zum Aussenklimabereich ununterbrochen gewährleistet war; und b. die Dauer der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Ziffer 3 16 Wo- chen nicht übersteigt.

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