AS 2023 217
Verordnung
über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung
von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
(Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus)
(Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Mai 20181 gegen Radikalisierung und Extremismus wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2028 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
19. April 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |