Mit diesem Gesetz soll die Ausbildung im Bereich der Pflege gefördert werden.
Zu diesem Zweck sieht es vor:
a. Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen für:
Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 absolvieren,
Personen, die einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20164 an einer Fachhochschule (FH) absolvieren;
b. Beiträge der Kantone an ihre HF;
c. Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH zur Förderung des Zugangs zu diesen Ausbildungen;
d. Beiträge des Bundes an die Kantone.