AS 2024 72
Abkommen vom 23. November 2017
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Beschluss Nr. 1/2023
des eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens
Angenommen am 15. November 2023 In Kraft getreten am 15. November 2023
Präambel
Der Gemeinsame Ausschuss –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses2 waren die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt, sodass das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft treten konnte.
(2) Gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.
(3) Am 1. Januar 2021 begann im Emissionshandelssystem der Europäischen Union und im Emissionshandelssystem der Schweiz ein neuer Handelszeitraum.
(4) Mit dem neuen Handelszeitraum wurden in beiden Emissionshandelssystemen regulatorische Änderungen vorgenommen.
(5) Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen gemäss Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen durch die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu berücksichtigen, um notwendige Präzisierungen in die wesentlichen Kriterien dieses Anhangs aufzunehmen, sodass die Vereinbarkeit der beiden Emissionshandelssysteme gewahrt bleibt, die Marktintegrität gewährleistet ist und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen wird.
(6) Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dezember 20223 wurde Anhang IV des Abkommens in Bezug auf Sicherheitskennzeichnungen geändert. Um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es angezeigt, diesen Anhang zu ändern, um die Bedeutung des Begriffs «vertrauliche Informationen mit einer hohen Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung» im Rahmen des Abkommens zu präzisieren –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Die Anhänge I und IV des Abkommens erhalten den Wortlaut gemäss den Anhängen I und IV der Anlage zu diesem Beschluss.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Zürich, am 15. November 2023.
Für den Gemeinsamen Ausschuss | ||
Sekretariat Ruben Vermeeren | Der Vorsitz: Katrin Schneeberger | Sekretariat Thomas Meier |
Wesentliche Kriterien
A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen
Wesentliche Kriterien | Im EU-EHS | Im EHS der Schweiz |
|---|---|---|
| Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. | Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 2,2 % jährlich ab dem Jahr 2021. |
| Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. Gemäss den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt. Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarkt-infrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissions-zertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. |
| Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. | |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
|
in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Im Zeitraum 2021–2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU‑EHS. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr
Wesentliche Kriterien | Für die EU | Für die Schweiz |
|---|---|---|
| Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. | Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. |
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in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden «EWR») abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU‑EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU‑EHS ausgeschlossen sein werden. |
Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschliesslich CO2‑Emissionen erfasst.
Der allgemeine Geltungsbereich gemäss Nummer 1 umfasst keine:
Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU‑EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU‑EHS fallen, zu ermöglichen. | |
| Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:
Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird seit dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt. | Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU‑EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:
Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU‑EHS bestimmt. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist. Diese Sonderreserve ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. | Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU‑EHS. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. Diese Benchmark ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst | Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die neuen Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie im EU‑EHS erhoben. Bis zu einer neuen Erhebung von Tonnenkilometerdaten und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. | Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU‑EHS. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
|
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. Gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt. | Die Schweiz ist für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zuständig:
Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU‑EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR‑) Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR‑)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU‑EHS fallenden Emissionen | Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert. | |
| Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU‑EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU‑EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). | |
| Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. | |
| Für den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU‑EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf. |
C. Wesentliche Kriterien für die Register
Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und ‑verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:
Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und ‑verfahren
Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:
Wesentliche Kriterien |
Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich. |
Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt. |
Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):
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Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden. |
Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können, es sei denn, ein Vertrauenskontensystem bietet dasselbe Mass an Sicherheit. |
Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Massnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten / das Surfen im Internet aufzuklären. |
In Bezug auf die Verpflichtungserfüllung dürfen die Emissionen vorbehaltlich der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im selben Zeitraum oder davor vergeben wurden. |
Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten
Wesentliche Kriterien |
Eröffnung eines Betreiberkontos Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten. |
Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU‑EHS fällt. |
Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos Der Antrag auf Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:
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Kontobevollmächtigte Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:
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Dokumentenprüfung Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des beantragenden Staates ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. |
Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und vertretbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
|
Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten innerhalb von 10 Arbeitstagen und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben rechtzeitig. |
Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit einem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt. |
Sperrung des Kontozugangs Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden. |
Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschliesslich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, werden vertraulich behandelt. |
Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, zu Zwecken der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmissbrauch oder anderen Verstössen gegen das Unionsrecht oder gegen das nationale Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist, um das reibungslose Funktionieren des EU‑EHS und des EHS der Schweiz zu gewährleisten. |
D. Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten
Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen:
Wesentliche Kriterien |
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Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.
Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung – nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU – beibehalten:
Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschliesslich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.
Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten.
Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.
Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.
2. Anhang IV erhält folgende Fassung:
Festlegung der EHS-Vertraulichkeitsstufen
A.1 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
«Vertraulichkeit» bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
«Integrität» bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmässige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
A.2 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2.1 «Niedrige Einstufung»
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– mässige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;
– lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
– Blossstellung von Einzelpersonen;
– negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
– beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mässiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– mässige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
– mässige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.2 «Mittlere Einstufung»
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– Blossstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;
– Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
– Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
– direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
– Blossstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;
– Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;
– negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;
– negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.3 «Hohe Einstufung»11
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– Belastung diplomatischer Beziehungen;
– erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
– Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;
– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– Verletzung eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden;
– Verstoss gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen;
– Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten;
– Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
– Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
– Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.3 Einstufung von Informationen als «EHS-vertraulich»
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäss Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung | Niedrig | Mittel | Hoch |
|---|---|---|---|
Niedrig | Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Mittel | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * SPECIAL HANDLING: ETS Critical) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Hoch | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
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