AS 2026 345
Verordnung des Hochschulrates
über die Akkreditierung im Hochschulbereich
(Akkreditierungsverordnung HFKG)
(Akkreditierungsverordnung HFKG)
Präambel
Der Hochschulrat
verordnet:
I
Die Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. cDiese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:c. das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der Erneuerung der Akkreditierung;
Art. 2 Bst. bAls Studienprogramme im Sinne dieser Verordnung gelten:b. Master-Studienprogramme im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Punkten; vorbehalten bleiben abweichende Definitionen des Studienumfangs basierend auf spezial-gesetzlichen Vorgaben in Bundesgesetzen oder im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht;
Gliederungstitel vor Art. 8a5.Abschnitt:
Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der Erneuerung
der Akkreditierung
Art. 8aAufgehoben
Art. 9 Abs. 11 Im Akkreditierungsverfahren wird das Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs daraufhin überprüft, ob es geeignet ist, die Einhaltung der Qualitätsstandards dieser Verordnung sicherzustellen.
Art. 15 Abs. 33 Werden Auflagen gesprochen, so gilt für deren Erfüllung eine Frist von 6 bis 18 Monaten für die erstmalige Akkreditierung und eine Frist von 12 bis 24 Monaten für die Erneuerung der Akkreditierung. Der Akkreditierungsrat bestimmt im Rahmen des Akkreditierungsentscheids Frist und Modalität der Überprüfung der Erfüllung der Auflagen.
Art. 19 Geltungsdauer der Akkreditierung1 Die erstmalige Akkreditierung gilt fünf Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid.2 Die Erneuerung der Akkreditierung gilt acht Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid.
Art. 22 Abs. 11 Die Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung umfassen die Standards nach Anhang 1. Die Standards konkretisieren die Vorgaben nach Artikel 30 HFKG.
Art. 23 Qualitätsstandards für die ProgrammakkreditierungDie Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards nach Anhang 2.
Art. 24 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Mai 20261 Gesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Mai 2026 eingereicht wurden und für welche die Akkreditierungsagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. Mai 2026 das Verfahren eröffnet hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.2 Für Gesuche um Erneuerung der Akkreditierung, für welche die Akkreditierungsagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. Mai 2026 das Verfahren eröffnet hat, gilt eine Geltungsdauer der Akkreditierung von acht Jahren ab dem Akkreditierungsentscheid.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft.
22. Mai 2026 | Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin |
(Art. 22 Abs. 1)
Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung
Bereich I: Hochschulorganisation und Leitung, Governance und Qualitätsmanagement
1. Hochschulorganisation und Leitung
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs (nachfolgend die Hochschule) verfügt über eine Organisation und Leitung, die es ihr erlaubt, ihren Auftrag zu erfüllen.
2. Governance
2.1 Die Hochschule sichert die Freiheit und Unabhängigkeit von Lehre und Forschung.
2.2 Die Hochschule sichert die Mitwirkungsrechte aller repräsentativen Gruppen auf allen Stufen und ermöglicht deren unabhängiges Funktionieren.
2.3 Die Hochschule veröffentlicht Informationen über ihre Organisation, ihre Governance, ihre Finanzierung und ihre Aktivitäten.
2.4 Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der sozialen Nachhaltigkeit. Sie fördert die Chancengerechtigkeit, insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern, Diversität und Inklusion. Sie setzt sich in diesem Bereich Ziele und überprüft deren Erreichung.
2.5 Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit. Sie setzt sich in diesem Bereich Ziele und überprüft deren Erreichung.
3. Qualitätsmanagement
3.1 Die Hochschule verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem, welches die Erreichung der strategischen und operativen Ziele unterstützt. Sie legt ihr Qualitätsmanagementsystem in einem partizipativen Prozess fest und pflegt die Qualitätskultur.
3.2 Die Hochschule hat die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Qualitätsmanagement transparent und klar zugewiesen.
3.3 Die Hochschule überprüft das Qualitätsmanagementsystem regelmässig und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor.
Bereich II: Lehre, Forschung und Dienstleistungen
4. Lehre
4.1 Die Hochschule betreibt ihrem Hochschultyp entsprechend Lehre. Sie setzt sich Ziele für die Lehre und überprüft die Erreichung dieser Ziele.
4.2 Die Hochschule strukturiert ihr Studienangebot und ihre Abschlüsse gemäss ihrem Hochschultyp. Sie legt die Qualifikationen fest, die im Rahmen der Studiengänge erworben werden, und veröffentlicht sie.
4.3 Die Hochschule regelt alle Phasen des Studiums, insbesondere die Zulassung zum Studium, den Studienfortschritt, die Mobilität, die Anerkennung von Leistungen und den Abschluss, gemäss ihrem Hochschultyp und den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum. Sie verfügt über ein angemessenes Verfahren für den Umgang mit studentischen Beschwerden. Sie legt die Regelungen fest und veröffentlicht sie.
4.4 Die Hochschule evaluiert die Lehre regelmässig. Sie informiert die relevanten Anspruchsgruppen sowohl über die Resultate als auch über die daraus abgeleiteten Massnahmen.
5. Forschung
5.1 Die Hochschule betreibt ihrem Hochschultyp entsprechend Forschung. Sie setzt sich Ziele für die Forschung und überprüft die Erreichung dieser Ziele.
5.2 Die Hochschule evaluiert die Forschung regelmässig. Sie informiert die relevanten Anspruchsgruppen sowohl über die Resultate als auch über die daraus abgeleiteten Massnahmen.
6. Dienstleistungen
6.1 Die Hochschule erbringt ihrem Hochschultyp entsprechend Dienstleistungen. Sie setzt sich Ziele für die Dienstleistungen und überprüft die Erreichung dieser Ziele.
6.2 Die Hochschule evaluiert die Dienstleistungen regelmässig. Sie informiert die relevanten Anspruchsgruppen sowohl über die Resultate als auch über die daraus abgeleiteten Massnahmen.
Bereich III: Personal, Finanzen und Infrastruktur
7. Personal
7.1 Die Hochschule hat eine ihrem Hochschultyp entsprechende Personalplanung und beschäftigt eigenes akademisches sowie technisch-administratives Personal.
7.2 Die Hochschule verfügt über transparente, nichtdiskriminierende Verfahren der Auswahl, Ernennung und Beförderung. Die akademischen Qualifikationen entsprechen ihrem Hochschultyp. Die Hochschule informiert die relevanten Anspruchsgruppen über diese Verfahren.
7.3 Die Hochschule evaluiert das akademische und das technisch-administrative Personal regelmässig.
7.4 Die Hochschule unterstützt die Laufbahnentwicklung des gesamten Personals im Allgemeinen und des wissenschaftlichen Nachwuchses im Speziellen.
8. Finanzen
Die Hochschule verfügt über eine Finanzplanung im Einklang mit ihrem Hochschultyp und über die finanziellen Mittel, um ihren Auftrag zu erfüllen und ihren Fortbestand langfristig sicherzustellen.
9. Infrastruktur
Die Hochschule verfügt über eine ihrem Hochschultyp entsprechende Infrastrukturplanung. Sie verfügt über eine Infrastruktur – insbesondere Räumlichkeiten in der Schweiz, Zugang zu Bibliotheken, Forschungsinfrastruktur – und alle anderen Ressourcen, die zur Erfüllung des Auftrags nötig sind.