Kuprecht Alex · Ständerat · 2010-09-20
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-20
Wortprotokoll
Wir befinden uns bei dieser Vorlage, die in unserem Rat ja bekanntlich am 25. November 2009 erstmals beraten wurde, in der dritten Runde, der letzten Differenzbereinigungsrunde. Leider wird eine Differenz zum Nationalrat am Schluss unserer Debatte bestehen bleiben und eine Einigungskonferenz notwendig machen. Es handelt sich um die Inkraftsetzung, die wir in der Kommission neu formuliert haben und die durch den Nationalrat so nicht mehr ordentlich beraten werden kann. Der Nationalrat hat in der Zwischenzeit die Dringlichkeit und den differenzierten Selbstbehalt ebenfalls gestrichen und insbesondere Letzteres im Rahmen von Managed Care beraten. Sie werden darüber voraussichtlich in der Wintersession beraten können.
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2010 die noch bestehenden und die neugeschaffenen Differenzen beraten. Sie unterbreitet Ihnen heute eine Vorlage mit Differenzen in insgesamt noch fünf Bereichen, die einer Entscheidung zugeführt werden müssen. Die Vorlage beinhaltet einen Artikel mit zwei Minderheitsanträgen.
Die erste Differenz wurde anlässlich der Beratung durch den Nationalrat vom 16. Juni 2010 geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung zum bestehenden Artikel 42. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, beim Entscheid zu den beiden Absätzen 3bis und 4 dem Nationalrat zu folgen und damit die Differenz auszuräumen. Der Nationalrat ist uns bei diesem Artikel in der Zwischenzeit ganz wesentlich entgegengekommen. Mit dieser Bestimmung haben die Leistungserbringer detaillierte Auskünfte nach einem internationalen Diagnosecode bzw. einer schweizerischen Fassung der Kodifizierung vorzunehmen. Um die Sicherheit dieser sensiblen Daten gewährleisten zu können, erlässt der Bundesrat entsprechende Vorschriften in Bezug auf den Umgang damit. Er wird sich dabei an die diesbezüglichen Massnahmen halten, die er bereits im Rahmen der Spitalfinanzierung getroffen hat. Es kommt hinzu, dass die diagnosebezogenen Daten beim Versicherer nur pseudonymisiert aufbewahrt werden dürfen, was eine Nachverfolgbarkeit ausschliesst.
Bei Absatz 4 handelt es sich um nichts Neues. Bereits das geltende Recht erlaubt es dem Versicherer, zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur einzuverlangen. Mit der Regelung der codierten Diagnosen gemäss Absatz 3bis wurde Absatz 4 nun entsprechend umgeschrieben.
Ich bitte Sie um Zustimmung.