preparatory:AB 114834
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-08
Wortprotokoll
Die Diskussion, die wir hier geführt haben, finde ich sehr wichtig, weil die Thematik beim Entscheidungsverfahren im Nationalrat nicht Gegenstand vertiefter Diskussionen war; vielmehr war dort der Gegenstand der Diskussion praktisch folgender: Ist man für den Sport, oder ist man gegen den Sport? Das ist jetzt vielleicht etwas verkürzt gesagt. Daher ist der Entscheid des Nationalrates entsprechend zu werten.
Hier muss ich nun als ersten Punkt festhalten: Es geht hier wirklich nicht um die Frage, welchen Stellenwert der Schulsport hat. Darin sind wir uns alle einig: Schulsport ist sehr wichtig und bedeutsam.
Zum zweiten Punkt: Es geht hier wirklich nur darum, ob wir für eine solche Regelung die verfassungsrechtliche Grundlage haben oder nicht. Da ist die Mehrheit der Kommission, wie ich dargelegt habe, nun einmal klar der Meinung, dass wir diese verfassungsrechtliche Grundlage nicht haben.
Nun noch einige zusätzliche Gedanken: Es wurde darauf hingewiesen, dass wir in Artikel 68 der Bundesverfassung den Sport als Spezialfall geregelt hätten, dies im Gegensatz [PAGE 1183] zu anderen Schulfächern, bei denen das nicht der Fall sei. Wir haben aber in Absatz 3 bezüglich der Schule nur geregelt, dass der Bund den Schulsportunterricht als obligatorisch erklären kann - nichts anderes. Das ist eine qualitative und keine quantitative Aussage. Wenn man aus dieser Möglichkeit eines Obligatoriums ableitet, dass der Bund damit auch die Lehrtafel regeln kann, würde das für alle Fächer gelten, weil es in Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung heisst: "Der Grundschulunterricht ist obligatorisch." Das würde, wenn man das so vergleicht, heissen, dass der Bund im Bereich des gesamten Grundschulunterrichts die Kompetenz hätte, die Lehrtafel vorzuschreiben. Ich möchte noch einmal auf die Entstehung von Artikel 62 hinweisen, über den wir intensiv diskutiert haben: Wenn man die Materialien prüft, wird deutlich, dass es nie die Idee war, dass der Bund in irgendeinem Fach derart detaillierte Vorschriften erlassen könnte.
Dritter Punkt: Ich möchte Sie noch einmal fragen: Wie sinnvoll ist es, gegen die Haltung der Kantone zu legiferieren? Wir müssen das doch, wie es in Artikel 62 der Bundesverfassung vorgesehen ist, im Gespräch miteinander lösen.
Vierter Punkt - es wurde bereits darauf hingewiesen, ich habe es jedoch einleitend nicht erwähnt -: Es ist entscheidend, was wir hier in Absatz 3 vorgesehen haben, dass wir ein Monitoringsystem eingeführt haben. Das heisst, wir legen in diesem Gesetz die Grundlagen; wir verpflichten die Kantone und den Bund dazu, dass man diese Zielsetzungen auch miteinander umsetzt.
Nun noch ein fünfter und letzter Punkt, Frau Savary, betreffend das Hundegesetz: Das ist schon noch ein interessanter Vergleich, auch wenn das Hundegesetz nun vom Nationalrat schicklich beerdigt worden ist. Aber dort war es natürlich so, dass wir die Verfassungskompetenz vorgesehen haben, wonach der Bund Vorschriften erlassen kann. In diesem Bereich haben wir diese Verfassungskompetenz eben nicht, daher müssen wir differenzieren.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.