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preparatory:AB 115350

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-16

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir die Wiederholung einer Vorbemerkung: Bei dem, was jetzt in dieser Spalte unter dem Titel "Stellungnahme des Bundesrates" kommt, handelt es sich um die Vorlage 1, die wir verabschiedet haben. Dann kommen, kursiv und fett gedruckt, die Anträge des Bundesrates in Zusammenhang mit dem sogenannten Kombinationsmodell. Dann gibt es noch eine Spalte "Minderheit". Das hat jetzt zur Folge, dass wir nicht mehr alle Bestimmungen unter der Rubrik "Stellungnahme des Bundesrates" behandeln müssen, sondern nur noch jene, wo fett und kursiv gedruckte Anträge vorliegen. Wie ich die Geschichte in Erinnerung habe, finden wir den ersten diesbezüglichen Antrag bei Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10. [PAGE 1329]

Jetzt kommt noch etwas dazu, Herr Präsident: Sie sehen, dass eine neue Ziffer 10 eingefügt wird in dem Sinne, dass zwingend ein Beschluss der Generalversammlung vorliegen muss, wenn in Zusammenhang mit einem ganz anderen Artikel, nämlich mit Artikel 731n, eine Ausnahme stipuliert wird. Der Bundesrat schlägt diesen neuen Artikel 731n vor, der die sehr hohen Vergütungen regelt. Absatz 2 besagt: "Weist die Erfolgsrechnung einen Jahresverlust auf oder sind das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt, so sind sehr hohe Vergütungen unzulässig." Das ist der Ausgangspunkt. Dann kommt Absatz 3, der Ausnahmen gestattet und sagt, dass die Generalversammlung hier etwas in Abweichung von Absatz 2 beschliessen könne. Das ist dann der Ausgangspunkt für Ziffer 10 von Artikel 704 Absatz 1.

Wenn man also von der Ausnahmemöglichkeit gemäss Artikel 731n Absatz 3 Gebrauch machen will, braucht es einen Beschluss gemäss Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10. Das ist neu. Dazu gibt es einen Minderheitsantrag. Er unterscheidet sich vom Antrag des Bundesrates nur in der Beziehung, dass der Bundesrat es generell für alle Gesellschaften vorsieht, während die Minderheit es auf die börsenkotierten Gesellschaften beschränken will. Jetzt wird es noch komplizierter, weil die Frage "nur börsenkotierte, ja oder nein?" in Artikel 731c entschieden wird. Unter dem Abschnitt E, "Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften", beantragt der Bundesrat bei Artikel 731c Absatz 2, dass das alles, im Gegensatz zur Vorlage 1, auch für die nichtbörsenkotierten Gesellschaften gelten soll.

Nach diesem langfädigen Exkurs komme ich zum Schluss, dass wir eigentlich zuerst über den Grundsatz in Artikel 731c Absatz 2 diskutieren sollten, nämlich darüber, ob die Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen für Gesellschaften generell oder nur für die börsenkotierten Gesellschaften gelten sollen. Dieser Entscheid ist ein Präjudiz für Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10, auch in Bezug auf den Minderheitsantrag. Ich bitte Herrn Kollege Schweiger, sich noch dazu zu äussern.

Das ist ein etwas komplizierter Verfahrensvorschlag; aber wir machen ja auch einen Slalom durch diese Vorlage, weshalb ich Ihnen das jetzt etwas breit darlegen musste.

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