preparatory:AB 117994
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-04-12
Wortprotokoll
Artikel 19 KVG bildet die rechtliche Basis für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz respektive dafür, dass der Prämienzuschlag von der Stiftung für die Präventionsmassnahmen verwendet werden kann. Nun wird mit dem neuen Präventionsgesetz die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Stiftung geschaffen. Es liegt darum nahe, dass Artikel 19 KVG gestrichen wird.
Der Antragsteller wollte - so habe ich zumindest die Diskussion in der Kommission verstanden -, dass die Krankenkassen weiterhin in der Prävention und in der Gesundheitsförderung aktiv sind. Dieses Anliegen unterstützt auch die Minderheit. Es muss jedoch klar sein - darum sind wir für die Streichung von Artikel 19 -, dass dies primär Aufgabe des Instituts respektive, wie wir jetzt beschlossen haben, der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz ist. Aus Sicht der Minderheit lässt ein Beibehalten von Artikel 19 Interpretationsspielraum offen, der zu Unklarheiten führen könnte. Selbstverständlich können und sollen Krankenkassen sich weiterhin freiwillig für Gesundheitsförderung und Prävention einsetzen. Aufgrund der Gesetzgebung muss aber klar sein, wem der Prämienzuschlag zusteht, und das ist dann am klarsten, wenn wir bei der Fassung des Bundesrates bleiben.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.