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preparatory:AB 118364

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-01

Wortprotokoll

Mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 5 möchten wir einfügen: "Der Verwaltungsrat darf die Geschäftsführung der Gesellschaft nur an natürliche Personen und nicht an juristische Personen übertragen." Wir wissen, dass die Geschäftsführung - vor allem bei mittleren Unternehmen, aber auch bei ein paar wenigen grossen Unternehmen - in der Vergangenheit an juristische Personen delegiert wurde. Wenn Sie bezüglich Verwaltungsrat und Geschäftsleitung nicht engere Bestimmungen beschliessen, kann die Geschäftsführung an juristische Personen delegiert werden. Alles, was die Minder-Initiative möchte, kann man so umgehen. Das wollen wir nicht. Deshalb bitten wir Sie, dieser Minderheit zuzustimmen.

Bei Artikel 716c wollen wir die Bestimmung: "Mit Personen, welchen die Geschäftsführung von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, übertragen worden ist, dürfen befristete Arbeitsverträge nur für eine Höchstdauer von drei Jahren abgeschlossen werden." Hier geht es uns darum, dass eben nicht Zahlungen über Honorarverträge, über Arbeitsverträge gemacht werden. Für den Fall, dass das allenfalls so umgangen wird, möchten wir, dass diese Verträge eben befristet sind und nicht zum Beispiel während bis zu fünf Jahren entsprechende Bezahlungen vorgenommen werden müssen, die nicht gekündigt werden können. Wir möchten also auch eine gewisse Kongruenz mit der Amtsdauer. Sie haben ja vorhin die jährliche Wiederwahl abgelehnt. Man kann die Leute also auch für eine längere Amtsdauer wählen. Umso mehr braucht es hier jetzt auch eine Bestimmung, wonach eben nicht Verträge abgeschlossen werden können, deren Laufzeit viel länger ist als die Amtsdauer der Verwaltungsräte.

Ich bitte Sie, beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.

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