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Brändli Christoffel · Ständerat · 2011-06-16

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16

Wortprotokoll

Wir hatten bisher die Regelung, dass Kinder im vorschulpflichtigen Alter nicht Rad fahren dürfen. Das heisst, ab sieben Jahren darf man Rad fahren, unter sieben Jahren nicht. Wenn Sie die Realität anschauen, stellen Sie fest, dass eigentlich niemand diese Bestimmung zur Kenntnis nimmt.

Mit Harmos ist der Beginn der Schulpflicht geändert worden, deshalb ist der Begriff der Vorschulpflicht zu ersetzen. Der Bundesrat hat die Formulierung "wer das siebte Altersjahr vollendet hat" aufgenommen, wir sind auf die Formulierung "wer das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat" gekommen, weil Kinder, die im November Geburtstag haben, noch nicht sieben Jahre alt sind, wenn sie mit der ersten Klasse beginnen, andere hingegen sind es. Wir möchten alle, die mit der Schule beginnen, gleich behandeln. Da haben wir keine Differenzen.

Schwieriger ist die Frage, was wir mit den Kindern machen, die jünger sind. Heute fahren, so behaupte ich einmal, alle bereits mit vier oder fünf Jahren Velo. Wer Grossvater ist, weiss das.

Sie haben heute einen Brief der BfU erhalten, in dem es heisst, nachdem die Kommission beschlossen habe, dass Kinder unter sieben Jahren auf Hauptstrassen Velo fahren dürften, solle man die Helmpflicht einführen. Gerade das wollten wir aber nicht: Wir möchten Kinder unter sieben Jahren nicht auf Hauptstrassen haben. Wir möchten das nicht, weil dort der Autofahrer Priorität hat; der Autofahrer hat auf den Hauptstrassen mehr Rechte als ein vierjähriges Kind, das dort Velo fährt.

Es bereitete uns etwas Mühe zu definieren, wo Kinder fahren dürfen: nur auf dem Trottoir, nur auf verkehrsarmen Strassen? Wir haben nun aber doch eine Formulierung gefunden, die Sinn macht: "nur in Begegnungszonen, Tempo-30-Zonen, auf Radwegen, auf für Motorfahrzeuge gesperrten Verkehrsflächen sowie auf verkehrsarmen Strassen". Das erfordert natürlich Interpretation, aber für mich ist klar, dass Kinder auf Quartierstrassen und dergleichen fahren können. Das entspricht der Praxis. Die Bestimmung muss also vernünftig angewendet werden.

Wir meinen, dass mit unserem Antrag - sechs Jahre - und mit dieser Einschränkung dem Problem begegnet wurde. Was auch sehr wichtig ist: Es geht um Kinder "ohne Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person". In Begleitung können Kinder, die weniger als sieben Jahre alt sind, auch anderswo Velo fahren. Vorne die Mutter, hinten der Vater, in der Mitte das Kind, das geht auch auf anderen Strassen.

Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis und sollte meiner Meinung nach genehmigt werden. Sie haben gesehen, dass es trotz intensiver Diskussionen noch einen Minderheitsantrag gibt.