preparatory:AB 122111
Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-07
Wortprotokoll
Art. 626 Ziff. 8
Antrag Bäumle
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Art der Beschlüsse über die Vergütung der Geschäftsleitung.
Schriftliche Begründung
International hat sich bei der Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäftsleitung eine Best Practice von Konsultativabstimmungen herausgebildet. Bei den verbindlichen Abstimmungen wissen die Aktionäre, dass sie mit ihren Negativstimmen Rechtsunsicherheiten provozieren, unter welchen ihre Investition leiden könnte. Aus diesen Gründen fordern institutionelle Anleger und Stimmrechtsberater mehrheitlich, konsultativ und nichtverbindlich über den Vergütungsbericht oder das Vergütungssystem abzustimmen.
Die Schweiz würde mit einer zwingenden, verbindlichen Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütung der Geschäftsleitung einen internationalen Sonderfall schaffen, welcher den Wirtschaftsstandort schwächt. Im Sinne einer echten Stärkung der Aktionärsdemokratie sollte daher der Entscheid, ob bindend oder konsultativ über die Vergütung der Geschäftsleitung abzustimmen ist, den Aktionären überlassen werden.
Der vorliegende Antrag schreibt zwar eine jährliche Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütung der Geschäftsleitung zwingend vor. Jedoch erlaubt er es den Aktionären, mittels eines Generalversammlungsbeschlusses in den Statuten festzulegen, ob diese Abstimmung bindende oder konsultative Wirkungen hat. Entsprechend wird vorgeschlagen, dass die Statuten zwingend eine Bestimmung enthalten müssen, die sich über die Art der Beschlüsse über die Vergütung der Geschäftsleitung ausspricht. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe wird durch die Revisionsstelle überprüft. Die Aktionärsdemokratie wird damit gestärkt, ohne dem Wirtschaftsstandort Schweiz zu schaden.
[VS]
Art. 626 ch. 8
Proposition Bäumle
Les statuts doivent contenir des dispositions sur:
8. la nature des décisions relatives à l'indemnité de la direction pour les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse.
[VS]
Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Allemann, Jositsch, Pardini, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Festhalten
[VS]
Antrag Bäumle
Festhalten
[VS]
Art. 698 al. 2 ch. 4a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Allemann, Jositsch, Pardini, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Maintenir
[VS]
Proposition Bäumle
Maintenir
[VS]
Art. 731l
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS] [PAGE 1945]
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Allemann, Jositsch, Pardini, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Abs. 1
Festhalten
[VS]
Antrag Bäumle
Abs. 1
Festhalten
Abs. 2
Die Statuten legen fest, ob den Beschlüssen der Generalversammlung bindende oder konsultative Wirkung zukommt.
[VS]
Art. 731l
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Allemann, Jositsch, Pardini, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Al. 1
Maintenir
[VS]
Proposition Bäumle
Al. 1
Maintenir
Al. 2
Les statuts définissent si les décisions de l'assemblée générale relatives à l'indemnité de la direction ont un caractère contraignant ou sont prises à titre consultatif.