preparatory:AB 1256
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Diese Bestimmung ersetzt die Massnahmen an geistig Abnormen nach Artikel 43 im heutigen Strafgesetzbuch. Die Neuerungen dieser Bestimmung sind folgende: Sie umfasst nur noch die stationäre Behandlung, während die ambulante Behandlung und die Verwahrung neu separat geregelt werden, nämlich in den Artikeln 63, 63a, 64 und 64a. Sodann werden die Voraussetzungen betreffend den psychischen Zustand neu und in Anlehnung an die zeitgenössische forensische [PAGE 1122] Psychiatrie umschrieben. Die Anhörung von Vertretern der Psychiatrie in der Kommission hat ergeben, dass vom medizinischen Code, genannt ICD 10, ausgegangen werden soll. Das ist ein Fachcode in der Psychiatrie, der die Einheitsdiagnose "psychische Störung" umschreibt.
Die zutreffende Formulierung muss demgegenüber heissen: "eine psychische Störung von erheblicher Schwere". Schliesslich muss die Behandlung von gefährlichen und psychisch gestörten Tätern so lange erfolgen, als diese notwendig ist, und zwar in einer gesicherten Einrichtung. Es ist klar, dass mit diesem Behandlungskonzept für die Vollzugsträger, mithin für die Kantone, Zusatzkosten entstehen können. Diese stellen natürlich einen gewissen Preis für mehr Sicherheit in diesem Bereich dar, in einem Bereich, wo jeder Vorfall schwer wiegt und besonders schwere Auswirkungen haben kann.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 60-62
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 62a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte ....
[VS]
Art. 62a
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... la personne libérée conditionnellement ne commette un acte au sens de l'article 64 alinéa 1er le tribunal ....