Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-12-19
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-12-19
Wortprotokoll
Zunächst zu Frau Genner, die sagt, man hätte hier eigentlich noch einen Titel setzen können: Artikel 175 des Steuergesetzes ist betitelt mit "Vollendete Steuerhinterziehung"; das ist der Titel des heutigen Artikels. Ich lese Ihnen den heutigen Absatz 3 vor, der auch die heutige Praxis zeigt: "Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt." Absatz 2: "Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden." Wir haben also eigentlich heute schon eine solche Regelung.
Jetzt geht es um Folgendes: Wenn ein Nachsteuerverfahren aufgrund einer Selbstanzeige abgeschlossen ist, das heisst, wenn eine rechtskräftige Verfügung vorliegt und wenn beispielsweise dann zwei oder drei oder vier Jahre später erneut ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet wird, dann muss unterschieden werden, ob die Steuerhinterziehung der neuentdeckten Vermögenswerte vor oder nach der rechtskräftigen Verfügung betreffend die erste Nachbesteuerung erfolgt ist. Haben die neuentdeckten Vermögenswerte bereits während des ersten Nachsteuerverfahrens ohne Straffolgen bestanden, so wird die steuerpflichtige Person nachträglich auch für die selbstangezeigte erste Steuerhinterziehung zu bestrafen sein. Aber das wird nur dort der Fall sein, wo es sich nicht um Bagatellfälle, sondern wo es sich um schwere Fälle handelt. Ist die zweite Steuerhinterziehung erst nach der rechtskräftigen straflosen Selbstanzeige erfolgt, so gelten daher im Prinzip die heutigen, bisherigen gesetzlichen Regeln; diese habe ich Ihnen jetzt aus Artikel 175 des heutigen Steuergesetzes vorgetragen.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.