preparatory:AB 131154
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-31
Wortprotokoll
Hier geht es um die Frage, nach welchem Verfahren Dauerschuldverhältnisse im Sanierungsverfahren gekündigt werden können. Die Mehrheit und der Bundesrat schlagen Ihnen vor, dass dies mit Zustimmung des Sachwalters geschehen können soll, wogegen die Minderheit möchte, dass auch für diesen Beschluss ein Entscheid des Nachlassgerichtes nötig ist. Die Mehrheit schlägt Ihnen zudem vor - dies in Abänderung des bundesrätlichen Entwurfes -, dass eine solche Kündigung nur möglich sein soll, wenn andernfalls der Sanierungszweck vereitelt würde. Die Idee ist die, dass die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, wie ich das im Eingangsreferat gesagt habe, erleichtert möglich sein soll, aber ohne dass neue Missbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden.
Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission sind der Meinung, dass das am besten und am effizientesten über den Sachwalter geschieht, der ja vom Gericht eingesetzt wird, dass es aber nicht zwingend jeweils einen Gerichtsbeschluss braucht. Das würde nämlich heissen, dass das mit entsprechenden langen Gerichtsverfahren und auch Weiterzügen verbunden wäre, was dem Schnelligkeitsbedürfnis der Sanierung entgegenwirken würde. Umgekehrt ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass Dauerschuldverhältnisse nicht einfach in jedem Fall gekündigt werden sollen, sondern nur, wenn nachgewiesen ist, dass der Sanierungszweck ohne diesen Entscheid vereitelt würde. Sie schlägt Ihnen deshalb vor, diese Ergänzung in Artikel 297a vorzunehmen.
Die Kommission hat sich in einer zweifachen Abstimmung für dieses Vorgehen entschieden. Zunächst wurde die Kompetenzfrage mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung zugunsten der Zustimmung des Sachwalters entschieden; beim Gesamtkonzept samt der Voraussetzung, den Sanierungszweck zu berücksichtigen, hat die Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung die bundesrätliche Version abgelehnt und die Ergänzung, wie sie hier steht, gutgeheissen.
Ich schlage Ihnen vor, im Sinne der Mehrheit der Kommission zu stimmen.