preparatory:AB 137968
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-19
Wortprotokoll
Die kurze, aber heftige Debatte zeigt Ihnen, dass wir hier in der Tat eine sehr schwierige Frage zu behandeln haben. Es wird je nach Antwort in jedem Fall zu Rechtsungleichheiten führen, das kann man angesichts der Ausgangslage nicht vermeiden. Dabei ist die Frage, um wie viele Fälle es sich handelt, eigentlich nicht erheblich. Selbst wenn es ein einziger Fall wäre, in dem rechtsstaatliche Prinzipien verletzt würden, müsste man so legiferieren. Es sind wenige Fälle, das kann ich Ihnen jedenfalls verraten; und es geht nicht um grosse Beträge; aber es geht um die prinzipiellen Fragen.
Meine Ausgangsposition im Erstrat war die folgende - ich habe diese Position nicht im Bundesrat präsentieren können, weil das Thema erst nach der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat, sogar erst in der zweiten Phase der Kommissionsbehandlung aufgetaucht ist -: Ich habe in der Debatte auch Ihnen gegenüber gewisse Zweifel an dieser Rückwirkung geäussert, indem ich gesagt habe, Rückwirkungen seien rechtspolitisch problematisch. Weil das so ist, haben wir zwischen den Beratungen in den beiden Räten noch einmal eine Untersuchungsphase eingeschaltet. Ich kann Sie in wenigen Worten über die Ergebnisse der Untersuchungen orientieren: Gemäss geltendem Recht sind für das Vorliegen einer indirekten Teilliquidation die Verhältnisse im Zeitpunkt des Aktienkaufes bzw. der Darlehensaufnahme massgebend.
Bei diesen Verhältnissen handelt es sich mithin um einen in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Sachverhalt. Damit würde man, wenn man das jetzt mit einer Übergangsbestimmung rückwirkend regelt, eine echte Rückwirkung schaffen. Eine solche Rückwirkung ist, wie von der Rechtsprechung bestätigt, zulässig, und zwar ist sie dann zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen hat das Bundesgericht in der Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt. Nach dieser Rechtsprechung gilt das Verbot der Rückwirkung eben nicht absolut. So ist die echte Rückwirkung eines Erlasses dann zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet, in zeitlicher Hinsicht mässig ist, wenn sie zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führt, wenn sie sich auf beachtenswerte, triftige Gründe stützen kann und wenn sie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist jedoch dann gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Rechtes lediglich auf Verhältnisse abgestellt wird, die zwar noch unter der Herrschaft des alten Rechtes entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechtes aber andauern, so namentlich, wenn sich lediglich der Umfang der Steuerpflicht unter einem geltenden Erlass nach Tatsachen bestimmt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Das ist die Praxis des Bundesgerichtes.
Nun, wenn man das der Situation der indirekten Teilliquidation gegenüberstellt, kommt man zum Schluss - und damit schliesse ich auch den Kreis meines Votums -, dass es Rechtsungleichheiten in jedem Fall geben wird.
Diejenigen, die eine solche indirekte Teilliquidation akzeptiert haben und nicht darauf zurückkommen, müssen unter Umständen als benachteiligt angeschaut werden gegenüber denjenigen, die jetzt noch hängig sind und darauf zurückkommen wollen. Sie werden da so oder so gewisse Probleme bekommen.
Der Artikel, der jetzt hier vorgeschlagen wird, kann Rechtsungleichheiten deshalb nicht verhindern, aber er kann wenigstens Recht schaffen. Er kann besagen: Mit mässiger Rückwirkung können die und die Fälle noch einmal beurteilt werden. Und es ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Formulierung, wie sie in Ihrer Kommission jetzt angenommen wurde, eben nicht die Steuerbehörde ist, die auf dieses Verfahren zurückgreifen kann, sondern es sind die Steuerpflichtigen. Es ist also in deren Ermessen, ob sie dann auf einen Fall zurückkommen wollen oder nicht, und es ist nicht der Entscheid der Steuerbehörden.
Damit kann ich dieser Lösung, wenn auch mit Bedenken, zustimmen. Ich glaube, dass die Bedenken durch die Praxis des Bundesgerichtes dargelegt wurden und dass auf der anderen Seite Recht geschaffen wird mit dem Ziel, eben auch Rechtsungleichheiten zu verhindern.