preparatory:AB 146020
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-06
Wortprotokoll
Wir begeben uns jetzt ins Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, genauer genommen in das neugeschaffene Sanierungsrecht. Wir sind hier in der Differenzbereinigung und gleichsam kurz vor dem letzten Schliff für dieses neugeborene Kind. Wir haben noch drei Differenzen. Bei zwei Differenzen war die Situation in Ihrer Kommission sehr klar, die dritte Differenz war umstritten. Deshalb überlegen wir uns nochmals, was das Gesetz soll, um die Differenzen behandeln zu können.
Sie erinnern sich, dass das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht grundsätzlich auch von uns als tauglich angeschaut wurde, auch im Bereich von möglichen Sanierungen, dass es aber in der Zwischenzeit einige erhebliche Schwächen aufweist. Mit dem Vorbild des amerikanischen Rechts - obwohl dieses sich im Zuge der Debatten, die wir in dieser Session führen, nicht überall als vorbildlich erweist - möchten wir bei der jetzt debattierten Vorlage das sogenannte Chapter-11-Verfahren in der Schweiz angepasst umsetzen. Dieses Verfahren ermöglicht es Unternehmungen, die in Schwierigkeiten geraten sind, ohne Konkursverfahren, ohne Liquidation und ohne Betriebsschliessungen sanieren zu können, sofern das den Gläubigern auch dient.
Darin sehen Sie auch den Konflikt, den wir bei allen drei Differenzen auch sehen: Wir haben auf der einen Seite das Interesse der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmenden, aber auch der Steuerzahler, dass Unternehmungen nicht unnötig zerstört werden, dass man ihnen die Chance gibt, in einer schwierigen Situation wieder durchzustarten - eben dieses Chapter-11-Verfahren. Auf der anderen Seite haben wir die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen, die Geld von einer solchen Unternehmung zugut haben und die befürchten könnten, wenn man einer Unternehmung zu viele Möglichkeiten gäbe, um noch länger zu wirtschaften, dass der Schaden für sie, für die Gläubigerinnen und Gläubiger, dann grösser würde. Gläubiger sind Lieferanten, Gläubiger ist der Staat, und Gläubiger sind vor allem auch die Arbeitnehmenden.
In dieser Situation, in diesem Dilemma, wenn Sie wollen, bestehen drei Differenzen. Die erste Differenz ist jene bei Artikel 286, und die zweite Differenz, praktisch gleichlautend, ist jene bei Artikel 288; ich fasse sie zusammen. Ihre Kommission beantragt Ihnen - um den Entscheid vorwegzunehmen - einstimmig, festzuhalten und dem Nationalrat nicht zu folgen, also bei der Version des Bundesrates und auch unserer ursprünglichen Version zu bleiben.
Es geht um die sogenannten paulianischen Anfechtungen: Es geht um Geschäfte, die eine in Schwierigkeit geratene Unternehmung mehr oder weniger kurz vor dem möglichen Konkurs noch getätigt hat, und zwar mit nahestehenden Personen, Familienangehörigen oder Konzernbeteiligten. Es geht mit anderen Worten um Geschäfte mit nahestehenden Personen, bei denen man sich die Frage stellen kann, ob diese noch faire Deals waren oder einfach Gegenstände der Firma im letzten Moment noch verschenkt oder praktisch verschenkt worden sind.
Beide Räte sind sich darin einig, dass man die Schenkungspauliana - wie sie gemäss römischem Recht genannt wird -, Artikel 286, und die Absichtspauliana, Artikel 288, aus dem bisherigen Recht auch im neuen Sanierungsrecht beibehalten will. Die Differenz zwischen Nationalrat und Kommission des Ständerates betrifft die Frage, bei wem die Beweislast liegen soll. Ihre Kommission und der Bundesrat schlagen Ihnen vor, die Beweislast auf die nahestehende Person oder das Unternehmen zu verlegen. Das heisst, es wird vermutet, dass im Fall, dass jemand in Konkursgefahr einer nahestehenden Person etwas geschenkt hat, ein Missverhältnis besteht und dies angefochten werden müsste - es wird vermutet, dass es so sei, und nicht die Fiktion ins Gesetz geschrieben. Aber mit der Version des Bundesrates und Ihrer Kommission muss die nahestehende Person beweisen, dass kein Missverhältnis besteht bzw., bei Artikel 288, keine Benachteiligungsabsicht vorliegt.
Der Nationalrat möchte die Beweislast umgekehrt verlegen. Er möchte, dass vermutet wird, dass solche Geschäfte fair sind, und dass dann die Gläubiger beweisen müssten, dass ein Missverhältnis oder eine Benachteiligungsabsicht vorliegt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, am Beschluss unseres Rates festzuhalten und damit die Differenz zum nationalrätlichen Beschluss beizubehalten.