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preparatory:AB 14934

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-02

Wortprotokoll

Im Kaskadensystem der Informationsrechte ergibt es sich, dass dem einzelnen Parlamentsmitglied bestimmte Informationsrechte nicht zustehen können. Artikel 8 Absatz 2 Litera a bis c listet diese Sachbereiche auf. Einerseits sind die Informationsrechte von Litera a und b den Aufsichtsdelegationen vorbehalten. Bei Litera a handelt es sich um Dokumente, deren Offenlegung das Kollegialprinzip gefährden könnte. Es geht hier primär um die Mitberichte der Departemente und ähnliche Dokumente, aus denen die Auffassung eines einzelnen Mitgliedes des Bundesrates ersichtlich wird. Hier hat das Kollegialprinzip den Vorrang vor dem Informationsrecht des einzelnen Ratsmitgliedes.

Andererseits soll mit Litera c verhindert werden, dass ein einzelnes Ratsmitglied aufgrund seiner Funktion Informationen einsehen kann, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von Privaten vertraulich bleiben müssen.

Die Minderheit de Dardel will nun in Litera b erreichen, dass diejenigen Akten vertraulich behandelt werden, die den Staatsschutz im engeren Sinn betreffen, aber alle diejenigen Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die z. B. den Personalbestand oder die Umstrukturierung betreffen. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass der Begriff "vertraulich" nicht den Zweck dieser Litera b abdeckt - derartige Informationen sind vielmehr "geheim" zu halten.

Ihre Kommission hat den Antrag der Minderheit de Dardel daher mit 14 gegen 6 Stimmen abgelehnt.

Die Absätze 3 und 4 behandeln die Frage, was passiert, wenn der Bundesrat sich weigert, Auskunft oder Einsichtsrecht zu gewähren. Nach den Vorstellungen Ihrer Kommission soll hier das jeweilige Ratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und den beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen abschliessend entscheiden. Der Bundesrat hat hierzu Bedenken geäussert. Ihre Kommission hat die Bedenken des Bundesrates insofern aufgenommen, als gemäss Absatz 3 zunächst noch das Präsidium zwischen Bundesrat und Ratsmitglied vermitteln soll. Scheitert diese Vermittlung, so bedarf es eines klaren Entscheides durch das Ratspräsidium, und zwar in Kenntnis aller Tatsachen.

Zu nennen ist ein Beispiel aus sehr junger Vergangenheit: Warum macht der Bundesrat jetzt ein Gutachten, das an einen niederländischen Experten zum Verhältnis von Völkerrecht und EU-Recht bezüglich Luftverkehrsabkommen in Auftrag gegeben worden ist, nicht öffentlich zugänglich? Warum, um weiter zu fragen - auch dies ein Beispiel aus jüngerer Vergangenheit -, wird der Inhalt des Flugverkehrsabkommens auch nicht genau bekannt gemacht? Das sind Beispiele, in denen das Präsidium, wenn ein Ratsmitglied diese Auskünfte verlangen würde, entscheiden müsste, ob es richtig ist, dass diese Informationen verweigert werden. Der Bundesrat will dagegen für den Fall, dass die Vermittlung scheitert, einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht soll das Einsichtsrecht des Ratsmitgliedes und des Ratspräsidiums ersetzen.

Ihre Kommission hat den Antrag des Bundesrates identisch mit dem Antrag Maitre eingehend diskutiert, und zwar mehrere Male. Sie ist zu folgenden Schlüssen gelangt: [PAGE 1321]

1. Das Ratspräsidium stellt das geeignete Organ dar, das im Interessenkonflikt zwischen Bundesrat und Ratsmitglied entscheiden kann; hiermit kann auch vermieden werden, dass der Kontrollierte sagt, wer und was kontrolliert wird;

2. das Ratspräsidium kann aber nur in Kenntnis aller Unterlagen entscheiden;

3. eine Verweigerung des Einsichtsrechtes des Präsidiums ist ein nicht nachvollziehbares Misstrauensvotum gegen das Ratspräsidium.

Ihre Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig Festhalten an Absatz 4.

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