Thanei Anita · Nationalrat · 2000-03-06
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-06
Wortprotokoll
Es ist nicht so, dass dieser Antrag überflüssig wird, nachdem meine Minderheitsanträge zu Artikel 13 abgelehnt worden sind. Es ist eher so, dass er angepasst werden müsste; d. h., man muss die Absätze 1 und 2 mit meinem Zusatz ergänzen.
Hier geht es nämlich nicht um die Frage, welches an und für sich die Rechtsfolge von mangelhaften Kündigungen ist, also ob sie nichtig oder anfechtbar sind. Hier geht es um eine ganz andere Frage: ob sich der Bund im Fall einer mangelhaften Kündigung freikaufen und so die Weiterbeschäftigung des oder der Betroffenen verhindern kann. Grundsätzlich besteht ja - da sind wir uns einig - im Fall einer ungerechtfertigten Kündigung die Weiterbeschäftigungspflicht, was mir auch als die einzig richtige Konsequenz erscheint.
Artikel 18 Absatz 3 in der Version der Mehrheit der Kommission sieht nun vor, dass die betroffene Person Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn sie bei ihrem Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt wird. Aber weshalb sie nicht weiter beschäftigt wird, wird hier nicht geregelt. Das führt in der Praxis dazu, dass der Bund im Falle einer unberechtigten Kündigung sagen könnte: Diese Person kann hier nicht mehr weiter beschäftigt werden, und es gibt im Moment auch keine andere zumutbare Stelle - er hat ein Wahlrecht. Mit dieser Version der Mehrheit der Kommission steht dem Bund ein Wahlrecht zu.
Ich beantrage mit meinem Minderheitsantrag, dass das Wahlrecht nicht dem Bund - ich nenne ihn jetzt Täter - als Täter zusteht, sondern der Arbeit nehmenden Person, welche das Opfer der ungerechtfertigten Kündigung ist. Ich stelle mir z. B. einen Fall von sexueller Belästigung vor, in welchem es für die betroffene Arbeitnehmerin nicht mehr zumutbar ist, am gleichen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, auch wenn der Bund ihr das anbieten würde. Ich habe auch hier extra ein Sicherheitsventil eingebaut, damit sich auch die Arbeitnehmenden nicht freikaufen lassen können.
Es ist in meinem Minderheitsantrag festgehalten, dass diese Entschädigungsmöglichkeit nur besteht, wenn die Person aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, nicht beschäftigt werden kann. Im Übrigen möchte ich auch hier wieder an das Gleichstellungsgesetz erinnern, welches weiter geht. Dort steht das Wahlrecht einer gekündigten Person generell zu, sie kann immer selber wählen, ob sie weiterbeschäftigt werden, oder ob sie eine Entschädigung erhalten will.
Ich möchte zum Schluss daran erinnern, dass der Bund ein öffentlicher Arbeitgeber ist. Es handelt sich bei diesen Entschädigungen um öffentliche Gelder, und es ist nicht im öffentlichen Interesse, missbräuchlich gekündigte Personen nicht weiterzubeschäftigen und ihnen eine Entschädigung zu bezahlen, oder, im SVP-Jargon: Es ist ein Angriff auf das Portemonnaie des Bürgers.
Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.