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preparatory:AB 15962

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-02

Wortprotokoll

Es gibt hier an und für sich eine ähnliche oder gleiche Begründung wie im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich. Vielleicht zwei Ergänzungen:

1. Es ist so, dass Bildungsangebote der Gemeinwesen Dienstleistungen sind, die an und für sich von diesem Gesetz erfasst werden, d. h., gegenüber staatlichen Schulen und Ausbildungsstätten können demnach subjektive Rechte gemäss Artikel 7 Absatz 2 geltend gemacht werden, immer natürlich unter dem Vorbehalt von Artikel 8. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass wir in Artikel 2 festgehalten haben, dass Behinderte und Nichtbehinderte gleich zu behandeln sind, ausser wenn es eine sachliche Rechtfertigung gibt. Im Antrag der Minderheit Studer Jean heisst es, dass man dies ohne Einschränkung gewährleisten muss. Ich glaube, es ist sehr klar und geht aus der ganzen Begründung hervor, dass diese unbeschränkte Lösung nicht machbar und auch falsch ist.

2. Zudem haben wir uns über die Zuständigkeiten unterhalten. Wir haben einen Bildungsartikel angefügt. Wir müssen auch die Zuständigkeiten Kantone/Bund respektieren, wobei wir auch davon ausgehen, dass die Kantone in diesem Bereich allgemein noch aktiver werden, als es einzelne bereits gewesen sind.

Ich bitte Sie deshalb, aus dieser Sicht, den Antrag der Minderheit abzulehnen.

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