preparatory:AB 163153
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19
Wortprotokoll
Artikel 28b regelt neu die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs. Er ist somit die neue Grundlage zum stufenlosen Rentensystem, das die bisher abgestufte Rentenbemessung - kleiner als 49 Prozent gleich eine Viertelrente, 50 bis 59 Prozent gleich eine halbe Rente, 60 bis 69 Prozent gleich eine Dreiviertelrente und ab 70 Prozent die volle Rente - ablöst. Diese Abstufung schuf in der Vergangenheit nichterwünschte Schwellenwerte und verhinderte eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit, weil dadurch die bisherige, höhere Rente unter Umständen verlorenging und es somit unattraktiv war, eine höhere Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems sollen diese unerwünschten Schwellenwerte beseitigt werden.
Neu bestimmen nun die Absätze 1 und 2, wie aus dem Invaliditätsgrad die Höhe des Rentenanspruchs in Bezug auf eine ganze Rente festgelegt wird. Für die Invaliditätsgrade ab 50 Prozent entspricht die Rente neu einem dem Invaliditätsgrad entsprechenden Anteil in Prozent einer ganzen Rente. Bei den unteren IV-Graden bedeutet es eine leichte Verbesserung in Bezug auf die Rentenhöhe. So erhielt zum Beispiel eine Person mit einem IV-Grad von 45 Prozent früher eine Viertelsrente, während sie künftig eine Rente von 37,5 Prozent erhalten würde. Korrekterweise muss aber auch festgehalten werden, dass künftig Personen mit IV-Graden über 50 Prozent aufgrund der Stufenlosigkeit tiefere Renten erhalten werden. So erhält eine Person mit einem IV-Grad von 73 Prozent künftig auch eine 73-Prozent-Rente, währenddem sie gemäss altem System bereits eine volle IV-Rente erhält.
Gesamthaft würden die Einsparungen rund 150 Millionen Franken betragen, welche jedoch aufgrund einer Änderung, die die Kommission bei den Schlussbestimmungen vornahm, zugunsten der bestehenden Renten um 80 Millionen Franken reduziert wurden. Ich werde zum gegebenen Zeitpunkt darauf zurückkommen.