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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-20

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-20

Wortprotokoll

Wir beantragen Ihnen ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung, diese Motion abzulehnen.

Es ist ja in zeitlicher Hinsicht interessant. Wir haben im Jahre 2007 die neue Schweizerische Strafprozessordnung beraten. Diese Strafprozessordnung ist seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft. Die Motion datiert vom 3. Juni 2009. Bevor also diese Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, wurde bereits beantragt, sie wieder zu ändern!

Die Änderung betrifft Folgendes: Es geht um das Strafbefehlsverfahren, das in den Kantonen bereits verbreitet war. Es war in den Kantonen in Bezug auf den Anwendungsbereich unterschiedlich ausgestaltet. Interessant ist aber, dass eine überwiegende Mehrheit der Kantone für das Strafbefehlsverfahren genau den Anwendungsbereich hatte, den wir jetzt in die Schweizerische Strafprozessordnung übergeführt haben.

Wir sind deshalb ganz klar zum Schluss gekommen, dass nach derart kurzer Zeit des Inkrafttretens bzw. noch vor Inkrafttreten keine Änderung der Strafprozessordnung gemacht werden sollte. Vielmehr halten wir uns an das, was wir in diesem Rat auch im Zusammenhang mit dem materiellen Strafrecht beim Allgemeinen Teil, aber auch beim Sanktionenteil gesagt haben: Bitte nichts überstürzen, sondern in aller Ruhe einmal Erfahrungen sammeln! Diese Erfahrungen haben wir nicht.

Ich möchte einfach noch darauf hinweisen, dass es nicht so ist, dass jetzt in Bezug auf die Verfahren ein Dammbruch in dem Sinne geschieht, dass auch Schwerstkriminelle nicht mehr vor das Gericht kommen. Das Strafbefehlsverfahren eignet sich ja nur für einfache, klare Fälle mit unbestrittenem und klar erstelltem Sachverhalt. Wir sind ganz klar der Meinung, dass vor dem Hintergrund dieser strafprozessualen Regelung, wie sie jetzt in der eidgenössischen Strafprozessordnung vorliegt, die Gefahr, die mit der Motion skizziert wird, eben nicht besteht. Und wie gesagt, es kann zweifellos nicht so sein, dass man bereits jetzt hingeht und diese Prozessordnung schon wieder ändert. Das sind die ergänzenden Bemerkungen zu dieser Motion.