Lexipedia

preparatory:AB 173180

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-17

Wortprotokoll

Besten Dank noch für den Hinweis, wie wir bei der Behandlung von Mehrheit und Minderheit verfahren.

Ich spreche jetzt zu Artikel 269 und zu Artikel 269a. Selbstverständlich stehen diese Artikel dann separat zur Diskussion, aber ich mache hier ein Paket, weil das zusammengehört. Nun, diese beiden Artikel enthalten zum einen die Grundsätze zur Bestimmung missbräuchlicher Anfangsmietzinse, und zum anderen wird die Bestimmung der massgeblichen Bandbreite umschrieben. Hier wird die gesetzliche Basis der Vergleichsmiete geschaffen. Ich habe beim Eintreten schon erwähnt, dass es sich um ein sogenanntes hedonisches Modell handelt, wie es zur Immobilienbewertung seit Jahren eingesetzt wird. Mit einer repräsentativen Stichprobe der Mietzinse und Eigenschaften von Wohnungen wird als statistisches Verfahren die Beziehung zwischen den Mietpreisen und den einzelnen Wohnungseigenschaften bestimmt. Die für die Abgrenzung des Missbrauchs massgebende Bandbreite umfasst die dem berechneten Mittelwert am nächsten liegenden 90 Prozent der Mietzinse des jeweiligen Wohnungstyps. Damit liegen je 5 Prozent unter- und oberhalb dieses Bandes. Missbräuchlich sind die darüber hinausgehenden 5 Prozent, d. h. jene Mietzinse, die gemessen an einer statistischen Kerngrösse in hohem Masse marktunüblich sind.

Ich komme jetzt auf die Bemerkung von Kollege Berset zurück, weil im Laufe der Kommissionsberatungen Bedenken geäussert worden sind, dass dieses Modell im jetzigen Zeitpunkt zu wenig konkret sei. Es hiess, man kaufe gleichsam die Katze im Sack. Davon kann keine Rede sein. Wir haben uns nämlich anhand von Praxisbeispielen vertieft über die Vergleichsmiete informieren lassen. Im Hinblick auf den Vollzug wird es aber dann darum gehen, das Vergleichsmietemodell aufgrund der Kriterien in Artikel 269a noch detailliert zu entwickeln. Frau Bundesrätin Leuthard hat uns zugesichert, dass die konkrete Entwicklung der Details zum Vergleichsmietemodell an die Hand genommen wird, sobald der Grundsatzentscheid des Parlamentes vorliegt. Warum, hat sie auch schon erklärt: Weil diese Abklärungen mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Aus der Sicht der Kommission betone ich, dass wir uns nicht auf einen Blindflug begeben. Wir befinden uns auch jetzt nicht auf einem Blindflug, denn derartige Modelle werden am Markt angeboten. Ich glaube, es werden am Markt vier verschiedene Modelle angeboten. Diese haben wir untersucht; sie funktionieren, sie werden für die Bewertung von Immobilien verwendet. Von Blindflug kann also keine Rede sein. Man kann in guten Treuen der Meinung sein, das Vergleichsmietemodell sei zu befürworten oder nicht. Es besteht auch nicht die Absicht, eine Art Bundesmodell - es besteht ja immer die Gefahr, das Rad neu erfinden zu wollen - einzuführen. Frau Bundespräsidentin Leuthard hat uns erklärt, es soll auf Modelle abgestellt werden, welche bereits bestehen, Modelle, welche die Qualitätsanforderungen gemäss dieser gesetzlichen Vorgabe erfüllen. Ich denke, Frau Bundespräsidentin, dass Sie uns hier noch über den Stand der Dinge etwas näher orientieren werden.

Bei der Bestimmung der Bandbreite mittels Stichproben werden gemäss Artikel 269a Absatz 2 Buchstabe b - ich habe gesagt, ich spreche zu beiden Artikeln - Wohnräume gemeinnütziger Wohnbauträger oder der öffentlichen Hand, deren Mietzins nach dem Grundsatz der Kostenmiete festgelegt wird, nicht in die Stichproben aufgenommen. Eine Minderheit beantragt die Streichung dieses Ausschlusses. Es wurde darauf hingewiesen, dass beispielsweise in der Stadt Zürich rund ein Viertel der Wohnungen mit kostendämpfender Wirkung nicht in diesen Vergleich miteinbezogen würden. Die Mehrheit hat sich insbesondere deshalb der Auffassung des Bundesrates angeschlossen, weil die Missbrauchsgrenze ansonsten zu stark nach unten verschoben würde. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass es sich bei den in Artikel 269a Absatz 2 Buchstabe b umschriebenen Wohnräumen - und das ist entscheidend - um Wohnungen handelt, die völlig anders finanziert sind: Es handelt sich in der Regel um sozialen Wohnungsbau, sodass sie bei der Bestimmung der Bandbreite von Mietzinsen von Wohnungen, die dem Markt unterliegen, nach Meinung der Mehrheit zu Recht ausgeschlossen werden. Im Weiteren ist auf Artikel 269g zu verweisen, wonach Wohnräume gemeinnütziger Wohnbauträger und der öffentlichen Hand durch Parteivereinbarung der Kostenmiete unterstellt werden können.

Das sind die Gründe, weshalb ich Sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Artikel 269 und Artikel 269a ersuche, den Minderheitsantrag zu Artikel 269a Absatz 2 Buchstabe b abzulehnen.