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preparatory:AB 177613

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09

Wortprotokoll

Nur ganz kurz zu Ziffer 2 Artikel 12 Absatz 5: Das Jagdgesetz soll in Artikel 12 Absatz 5 analog zu Artikel 50a des Waldgesetzes mit einem zweiten Satz ergänzt werden. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bund öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen im Rahmen der Verhütung von Wildschäden durch Grossraubtiere an Nutztieren beauftragen. Diese Ergänzung wurde notwendig durch die Annahme der Motion 10.3242, "Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz im Zusammenhang mit Grossraubtieren", mit der der Bundesrat bekanntlich beauftragt worden ist, den sogenannten Herdenschutz, also den Schutz von Nutztieren vor Grossraubtieren, zu unterstützen.