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preparatory:AB 17824

Zäch Guido · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit wurde von der Kommission mit 3 zu 2 Stimmen abgelehnt; zehn Mitglieder haben sich der Stimme enthalten. Ich hoffe, dass es heute nicht zu einem solchen Zufallsresultat kommt, denn wir müssen zu einer wichtigen Frage genau Stellung nehmen. Es geht hier um ein zentrales Prinzip der IV, nämlich einmal mehr um Wiedereingliederung vor Rente.

Die Verwaltung hat aus einem anderen, prinzipiellen Grund Bedenken angemeldet: Es gehe bei der IV um eine Versicherung und diese dürfe nur Leistungen an einen Versicherten ausrichten. Das mag juristisch stimmen, nur geht es im jeweiligen konkreten Fall auch bei einer Leistung an den Arbeitgeber um den Versicherten. Denn es ist der Behinderte, der direkt von einer Arbeitsstelle profitiert. Der Bundesrat wird ja auch beauftragt, in der Verordnung Bedingungen zu umschreiben, damit Missbräuche verhindert werden. Bekannterweise wären gerade kleine und mittlere Betriebe flexibel genug, um einem Behinderten eine Chance zu geben, sie verfügen aber oft nicht über die finanziellen Mittel, um den Arbeitsplatz so umzugestalten, wie es die Behinderung erfordert.

Die Minderheit würde Kapitalhilfen auch an kleine und mittlere Arbeitgeberbetriebe möglich machen. Die IV ist zudem in der Finanzierung von Hilfsmitteln in der Vergangenheit merklich zurückhaltender geworden, obwohl dadurch nachweisbar mehr wiedereingliederungsfähige und arbeitswillige Behinderte zu Rentenbezügern gemacht wurden.

Was ist eigentlich Kapitalhilfe? Artikel 7 Absatz 2 der geltenden IV-Verordnung lautet: "Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden." Es handelt sich also um ein flexibles Instrument, das dort gezielt eingesetzt werden kann, wo entscheidende Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung nötig ist. Wie Sie wissen, haben selbstständig tätige Behinderte Anrecht auf Kapitalhilfe. Ich bin der Meinung, auch unselbstständig erwerbstätige Behinderte sollten gerechterweise diese Chance bekommen.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit zu unterstützen.

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