preparatory:AB 178379
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-01
Wortprotokoll
Die Kommissionsberatung zu den ersten Artikeln war geprägt durch die weltanschaulichen Diskussionen, wie wir sie bereits in der Eintretensdebatte geführt haben. Grundsätzlich geht es um zwei Fragen: Soll ein staatlicher Zielpfad für die Ausgestaltung unseres Energieversorgungssystems festgelegt werden? Wenn dem so sein soll: Wie soll dieser Zielpfad aussehen? Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, eine Strategie ohne einen solchen Zielpfad verdiene den Namen Strategie nicht; das haben wir heute auch schon gehört. Sie hat sich dementsprechend dafür ausgesprochen, Richtwerte ins Gesetz aufzunehmen.
Bei Artikel 1, dem Zweckartikel, wird die Diskussion über die prosaische Umschreibung dieses Zielpfads geführt. Die Mehrheit ist der Meinung, man solle die Richtung im Zweckartikel vorgeben, nicht aber eine Quantifizierung. Deshalb will die Mehrheit im Gegensatz zur Minderheit I (Jans) keine "überwiegende" Nutzung der erneuerbaren Energien festschreiben. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt. Der Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit II (Knecht) vorliegt, welcher die erneuerbaren Energien ganz aus dem Zweckartikel streichen will, wurde in der Kommission mit 14 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
Die eigentliche Diskussion über die Quantität findet bei Artikel 2 statt. Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat schlagen Ihnen ein Ausbauziel oder jetzt eben einen Richtwert für die erneuerbaren Energien von 4400 Gigawattstunden produzierter Energie im Jahr 2020 und von 14 500 Gigawattstunden im Jahr 2035 vor. Nicht darin enthalten ist die Produktion aus der Wasserkraft. Die Minderheit Girod möchte sich weniger an den Energieperspektiven des UVEK im Sinne der Wenn-dann-Analysen als an den Potenzialen der erneuerbaren Energien orientieren und schlägt deshalb höhere Ausbauziele vor.
Die Kommissionsmehrheit hat sich der bundesrätlichen Linie angeschlossen, nicht zuletzt mit Blick auf die aktuelle Marktsituation: Was nützt es, heute die erneuerbaren Energien noch stärker zu forcieren, wenn man doch weiss, dass dadurch bloss die bestehenden Überkapazitäten noch weiter ausgebaut werden, dass der Strompreis durch die subventionierten Energien noch weiter gedrückt wird? Letztlich sollen die erneuerbaren Energien die Atomkraftwerke ersetzen. Das gelingt mit diesen Richtwerten. Deshalb hat die Kommission den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit Girod vorliegt, mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Der Bundesrat setzt in Artikel 3 ehrgeizige Ziele zur Senkung des Energieverbrauchs. Die Kommissionsmehrheit hält diese Ziele erstens für sinnvoll - insbesondere mit Blick auf den volkswirtschaftlichen Nutzen aufgrund der geringeren Abhängigkeiten - und zweitens für realisierbar aufgrund der Massnahmen. Sie lehnte deshalb den Antrag, der uns jetzt als Antrag der Minderheit Wasserfallen vorliegt, welcher weniger ehrgeizige Ziele möchte, mit 12 zu 10 Stimmen ab.
Artikel 5 macht im Prinzip eine Aussage über die Verbindlichkeit des ganzen Gesetzes. Beim später zu beratenden Artikel 45 werden wir über Vorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte beschliessen. Das Parlament hat bereits 2011 mit einer Revision des alten Artikels 8 einen entsprechenden Passus beschlossen. Es hat damals schon gesagt, die zwingende Rücksichtnahme auf freiwillige Massnahmen führe letztlich bloss zu Zeitverzögerungen. Das wollen wir nicht, im Gegensatz zur Minderheit Knecht, die hinter diese Bestimmung zurück will. In der Kommission wurde dieser Antrag mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt.
In Artikel 6 Absatz 3, um diesen schlussendlich auch noch zu erwähnen, will die Kommissionsmehrheit eine Verpflichtung einführen, wonach Massnahmen dieses Gesetzes bei den Adressaten in Konsultation gegeben werden. Die Minderheit Vogler erachtet diese Verpflichtung als unnötig, da Direktbetroffene verfahrensrechtlich ohnehin konsultiert werden müssen. Die in der Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten entstandene Mehrheit erachtet diese Konsultation aufgrund der elementaren Einflüsse als zwingend und die Verpflichtung entsprechend als gerechtfertigt.