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preparatory:AB 179585

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-17

Wortprotokoll

Was uns hier vorliegt, ist ein Artikel, der erst während der Detailberatung in die Vorlage 3 aufgenommen wurde; wir haben es gehört. Diese Vorlage soll im Dringlichkeitsrecht verabschiedet werden; ich erwähne es noch einmal. Wir mussten uns in der SPK innert sehr kurzer Zeit damit befassen und zwei Dinge entscheiden: Wollen wir erstens, dass Pilotprojekte im Asylverfahren durchgeführt werden können? Wollen wir zweitens einen solchen Artikel im Dringlichkeitsrecht verabschieden?

Am Donnerstagmorgen hat die SPK-NR verlangt, es sei eine rechtliche Beurteilung sowohl in Bezug auf die Dringlichkeit als auch in Bezug auf den Inhalt vorzunehmen. Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen für die Dringlichkeit des Artikels nicht erfüllt. Die Begründung, die im Schreiben des Bundesamtes für Justiz aufgeführt wird, genügt mir nicht. Weder in der Debatte in der Kommission noch im Ständerat, noch im Schreiben des Bundesamtes für Justiz ist ausgeführt worden, welches Rechtsgut verletzt wird, wenn wir nicht dringlich handeln. Es hat sich in den letzten Wochen nichts dermassen Gravierendes verändert, dass eine Notsituation entstanden wäre, welche mittels dringlicher Gesetzgebung geändert werden müsste. Im Schreiben des Bundesamtes für Justiz steht, das Parlament müsse die Sachargumente, die für die Dringlichkeit sprächen, möglichst vollständig ermitteln. Das hat, so finde ich, weder der Ständerat getan, noch hat es die nationalrätliche Kommission in ausreichendem Masse tun können. Es steht im Amtlichen Bulletin des Ständerates mehrmals zu lesen, man habe wenig Zeit für die Beratung dieses Artikels gehabt.

Da ich mich nicht grundsätzlich gegen Testphasen oder Pilotprojekte stellen möchte, beantrage ich Ihnen deshalb nicht die vollständige Streichung von Artikel 112b. Ich kann jedoch nicht Hand dazu bieten, dass dem Bundesrat dermassen weitreichende Kompetenzen eingeräumt werden, wie dies in Artikel 112b geplant ist. Auch nach dem Studium der Protokolle der Kommission und des Amtlichen Bulletins des Ständerates ist mir nicht im Detail klar, was geplant ist. Der Entwurf der Verordnung liegt der Kommission nicht vor, das heisst, wir kaufen die Katze im Sack. Ich beantrage Ihnen deshalb, Artikel 112b dahingehend abzuändern, dass der Bundesrat Pilotprojekte durchführen kann. Er darf dies jedoch nur im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung tun; es darf weder beim erstinstanzlichen Asylverfahren noch beim Wegweisungsverfahren vom Asylgesetz oder vom Ausländergesetz abgewichen werden.

Noch zu einem Punkt, der mir im Papier des Bundesamtes für Justiz aufgefallen ist: Es steht dort, Artikel 112b lasse eine grundrechtskonforme Umsetzung zu. Das bedeutet im Klartext, wenn man den Umkehrschluss zieht: Es besteht demzufolge auch die Gefahr einer nichtverfassungskonformen Umsetzung. Diesen Spielraum will und kann ich niemandem, auch nicht dem Bundesrat, geben.

Ein letztes Argument für meinen Antrag: Die Verkürzung der Beschwerdefrist bedeutet einen schwerwiegenden Nachteil für die betroffene Person. Dieser Nachteil kann auch durch einen ausgebauten Rechtsschutz nicht aufgehoben werden. Auf jeden Fall wird die Rechtsgleichheit verletzt. Eine Beschwerdeschrift lässt sich in zehn Tagen nicht gleich gründlich verfassen wie in dreissig Tagen. Zudem ist es heute schon so, dass die Asylsuchenden einen Rechtsbeistand haben können. Bei den Personen, die schon heute einen Rechtsbeistand haben oder sich einen nehmen, ist die geplante Verbesserung des Rechtsschutzes wirkungslos. Das heisst, in diesen Fällen gibt es keine Kompensationsmassnahme für die Verkürzung der Beschwerdefrist.

Ich kann und will dem Bundesrat nicht im Dringlichkeitsverfahren dermassen weitgehende Kompetenzen übertragen und bitte Sie darum, meine Minderheit II zu unterstützen.