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preparatory:AB 185519

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17

Wortprotokoll

Ich habe mich bereits bei Artikel 3 zu dieser geänderten Definition geäussert; der Begriff "wesentlicher Landesinteressen" wird durch "wichtiger Landesinteressen" ersetzt. Der Artikel hält nun fest, dass der Bundesrat "im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB mit Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragen" kann, wenn dabei wichtige Landesinteressen gemäss Artikel 3 gewahrt werden müssen.

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