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preparatory:AB 186023

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Um Anreize zu unrechtmässigen Nutzungen zu vermeiden, sind in dieser Bestimmung auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Der Straftatbestand der Missachtung von Nutzungsbeschränkungen ist als Vergehen konzipiert, wobei praktisch gesehen die Geldstrafe im Vordergrund stehen wird. Dabei signalisiert die Qualifikation als Vergehen im Unterschied zu einer blossen Busse zudem, dass die unrechtmässige Nutzung nicht einfach ein Kavaliersdelikt darstellt, das sich zahlungskräftige Eigentümer leisten können, wenn sie das nur wollen.

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