preparatory:AB 18929
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Hier möchte ich nochmals festhalten, dass für den Bau einer Kernanlage drei Bewilligungen benötigt werden: die Rahmenbewilligung, die Betriebsbewilligung und letztlich die Baubewilligung.
In Artikel 12 geht es um die Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen. Ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss einer Kernanlage. Die Grundzüge für die Rahmenbewilligung sind in Artikel 14 festgelegt. Die Rahmenbewilligung für Zweckänderungen oder grundlegende Erneuerungen bestehender Kernkraftwerke wird in Artikel 64 geregelt.
Zu Absatz 1bis, den die Kommission neu einfügt: Die Kommission ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht in einem Absatz 1bis festgehalten werden muss, dass auf die Erteilung der Rahmenbewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Dieser Antrag ist im Zusammenhang mit Artikel 13 zu verstehen, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung festhält. Wenn Sie diesem Antrag der Kommission zustimmen, wird klar festgehalten, dass im Fall einer Nichterteilung der Rahmenbewilligung keine Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden können.
Zu Absatz 2: Hiermit sind Anlagen zur Behandlung oder Zwischenlagerung von schwach- oder mittelaktiven Abfällen mit geringem Gefährdungspotenzial und Forschungsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial sowie die Forschung mit abgereichertem Uran, Thorium oder Natururan gemeint.