preparatory:AB 219070
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-13
Wortprotokoll
In diesem Block 2 befassen wir uns hauptsächlich mit dem Register für Kundenberater, den Anforderungen an Prospekte und Basisinformationsblätter sowie mit Haftungsfragen.
Ich komme zuerst zum Antrag der Minderheit Matter, die das Beraterregister, die Artikel 30 bis 36, streichen möchte. Wir sind der Meinung, dass es im Sinne der Transparenz durchaus richtig ist und dass sichergestellt werden soll - sowohl für die Kunden als auch im Sinne gleich langer Spiesse für die Wettbewerber -, dass hier ein Register entsteht, in das sich nichtbeaufsichtigte Anlageberater mit wenigen, minimalen Angaben eintragen müssen. Es entspricht dem Willen des Bundesrates und ich glaube auch dem Willen des Gesetzes, hier Transparenz zu schaffen. Also bitte ich Sie, bei der Mehrheit zu bleiben und den Antrag der Minderheit Matter abzulehnen.
Zu Artikel 30 Absatz 1 gibt es den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo. Auch bei Artikel 30 Absatz 1 ist der ständerätlichen Fassung sowie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission der Vorzug einzuräumen. Inländische beaufsichtigte Finanzdienstleister müssen ihre Kundenberater nicht in das Register eintragen lassen. Entsprechend soll der Bundesrat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dies auch ausländischen beaufsichtigten Finanzdienstleistern erlauben können. Also ist der Antrag der Minderheit Birrer-Heimo abzulehnen.
Bei Artikel 34 Absatz 2 geht es um den Zeitpunkt relevanter Meldungen. Die Mehrheit möchte den Begriff "unverzüglich" streichen. Selbst wenn eine solche Änderung "unverzüglich" zu melden ist, wie es der Bundesrat vorschlägt, lässt dies [PAGE 1321] den Betroffenen einen gewissen Spielraum. Das Register soll so aktuell wie möglich sein, Änderungen sollen so rasch wie möglich eingereicht werden; das ist die Meinung des Bundesrates - daher der Begriff "unverzüglich". Sonst, wenn wir das gar nicht regeln, besteht ja die Gefahr, dass das Register nicht aktuell ist, und das wäre nicht der Zweck des Gesetzes. Also bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen und den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo zu Artikel 34 Absatz 2 zu unterstützen.
Bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b geht es um die Frage der Anzahl der Anleger. Wir schlagen Ihnen vor, dass sie bei 150 Anlegern liegt, die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt vor, die Zahl auf 500 zu erhöhen. Ich denke, dass man bei 500 Anlegern nicht mehr von einer privaten Platzierung sprechen kann. Das entspricht eigentlich einer öffentlichen Auflage. Damit bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen, mit 150 Anlegern, also dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, der dem Antrag der Minderheit Birrer-Heimo entspricht. Wenn wir hier höher gehen, wird es wohl etwas problematisch. Das betrifft Buchstabe b in Artikel 38 Absatz 1.
Bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e geht es um die Frage der Grenze von 2,5 Millionen Franken. Hier sind wir der Meinung, dass dem entsprochen werden kann. Damit ist unserer Meinung nach der Entscheid der WAK-NR zu vertreten. Ich bitte Sie, bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo abzulehnen.
Was Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a betrifft, ist, wie erwähnt, inzwischen die entsprechende EU-Verordnung bekannt. Der Antrag der Mehrheit entspricht der inzwischen erfolgten Gesetzgebung in der EU, denn die EU hat die Grenze von bisher 10 auf 20 Prozent angehoben. Entsprechend kann diese Anpassung unterstützt werden. Das heisst, dass wir dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen und den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ablehnen.
Ich komme zu Artikel 60 Absatz 1bis. Hier kommen wir zum Basisinformationsblatt, das uns ja schon verschiedentlich bewegt hat. In Artikel 60 Absatz 1bis Fidleg hat die WAK präzisiert, dass keine Pflicht besteht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, wenn Finanzinstrumente für Privatkunden ausschliesslich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages erworben werden. Hier ist festzuhalten: Wenn Finanzinstrumente einem Vermögensverwalter für dessen Kunden angeboten werden, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden, da das Angebot nicht an den Retailkunden, sondern an dessen Vermögensverwalter geht, der als institutioneller Kunde gilt. Diese Regelung scheint uns vertretbar. Damit wären wir bei der Mehrheit Ihrer Kommission und bitten Sie entsprechend, den Antrag der Minderheit Jans abzulehnen.
Bei Artikel 69 Absatz 3 möchte die Mehrheit der WAK-NR festlegen, dass es für Privatkunden kein Basisinformationsblatt geben soll, soweit bereits ein Prospekt vorliegt. Dies wäre eine klare Absage an die Ziele der Vorlage und soll daher abgelehnt werden. Ein Prospekt kann ohne Weiteres 70 Seiten lang sein und wird für grosse institutionelle Kunden und deren Anwälte geschrieben. Für Privatkunden ist ein solcher Prospekt schlicht nicht verständlich und von daher unbrauchbar. Deshalb soll ein Privatkunde ein Basisinformationsblatt erhalten, auf dem er auf zwei bis drei Seiten die Informationen erhält, die für ihn notwendig sind. So wird er mit dem Basisinformationsblatt in die Lage versetzt, die verschiedensten Anlagemöglichkeiten miteinander zu vergleichen. Die Fondsbranche arbeitet schon heute erfolgreich mit einem solchen Kurzbeschrieb. Ein Prospekt ist hier also kein Ersatz. Das sieht man im Übrigen in der EU-Gesetzgebung ebenfalls so. Damit wären wir hier der Meinung, dass Sie der Minderheit Birrer-Heimo folgen sollten, die diese Kurzfassung entsprechend ermöglicht.
Den Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 Absatz 3 Finig bitte ich Sie abzulehnen.
Bei Artikel 72 Absätze 1 und 2 Fidleg geht es um die Haftungsfragen im Zusammenhang mit Prospekten und Basisinformationsblättern. Die WAK-NR hat hier entschieden, den regulatorischen Status quo aufzugeben. Demgegenüber sind der Bundesrat und der Ständerat der Auffassung, dass wir hier nicht ohne Not hinter die heutige allgemein akzeptierte Prospekthaftung des OR, die ausgedehnt wird auf das Basisinformationsblatt, zurückgehen sollten. Die heutige Regelung hat ja keineswegs etwa zu ausufernden Haftungsfällen und dergleichen geführt. Insbesondere sehen wir keinen Anlass, entgegen der heutigen Regelung im OR den Kreis der Haftpflichtigen einzuschränken, indem wir diejenigen, die bei der Ausarbeitung des Prospekts mitgewirkt haben, von der Haftung neu ausschliessen. Die Beweislast beim Verschulden stammt aus dem Kollektivanlagengesetz; auch sie gibt es also heute schon. Ich bitte Sie daher, am bundesrätlichen Vorschlag festzuhalten, der die bisherige Gesetzgebung so weiterführt.