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preparatory:AB 241221

Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2019-03-06

Wortprotokoll

Ich habe mich mit Kollega Nantermod darauf verständigt, dass ich Ihnen jetzt nicht noch einmal zu allen Anträgen einen Kommentar abgeben werde. Ich habe aber einen anderen Auftrag der Kommission zu erfüllen: Wir haben nämlich in der SGK-NR eine vertieftere Diskussion zu Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe c und zu Absatz 3bis geführt. Ich erlaube mir, Ihnen diese Diskussion kurz zusammenzufassen.

Sowohl der Bundesrat als auch die Kommission möchten eine Unterversorgung wegen einer Neuregelung verhindern. Sie waren sich daher einig, dass der neue Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe c es der IV ermöglichen soll, den Kostenanstieg von teuren Medikamenten besser in den Griff zu bekommen. Sie waren sich - das ist wichtig - auch einig, dass die neue Regelung im Vergleich zum Status quo keine Verschlechterung für die betroffenen Kinder bringen soll. Dies hat der Bundesrat auch in der Beantwortung der Anfrage Wüthrich 18.1096 nochmals festgehalten: Die Massnahmen werden die Versorgung der versicherten Personen im Vergleich zur heutigen Situation nicht einschränken. Die Versorgung mit Arzneimitteln soll somit nicht hinter den aktuellen [PAGE 113] Status quo zurückfallen. Auch die bisherige unbürokratische Übernahme der Kosten von wirksamen Arzneimitteln soll weiterhin sichergestellt werden.

In Übereinstimmung mit dem Bundesrat möchte Ihre Kommission einen neuen Absatz 3bis einfügen. Damit wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, auf Verordnungsebene die Abgabe weiterer Arzneimittel im Einzelfall zu regeln. Dadurch berücksichtigen wir die besonderen Umstände von seltenen Krankheiten und die Bedürfnisse von Kindern, die häufig zur wirksamen Behandlung Off-Label-Arzneimittel benötigen.

Der Bundesrat hat somit im Rahmen seiner Verordnungskompetenz sicherzustellen, dass die Versorgung mit günstigen und wirksamen Arzneimitteln von Kindern mit Geburtsgebrechen weiterhin und im bisherigen Umfang garantiert werden kann und eine Unterversorgung durch die neue Positivliste vermieden wird. Konkret bedeutet dies auch, dass die Regeln für die Abgabe von Arzneimitteln im Einzelfall bei Kindern mit Geburtsgebrechen weniger streng gehandhabt werden als im Rahmen der Regelung des KVG.

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