preparatory:AB 242280
Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-13
Wortprotokoll
Art. 79a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Wasserfallen Flavia [GZ]
Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen den Entscheid über Zivilansprüche richten, beträgt die Streitwertgrenze 3000 Franken.
Schriftliche Begründung [GZ]
Artikel 74 des Bundesgerichtsgesetzes betrifft die Beschwerde in Zivilsachen, und hier liegen die Streitwertgrenzen unverändert bei 30[NB]000 Franken und in arbeits- und mietrechtlichen Fällen bei 15[NB]000 Franken. Dagegen schlägt der [PAGE 276] Bundesrat vor, im Bundesgerichtsgesetz neu einen Artikel 79a zu schaffen. Dieser betrifft die Beschwerde in Strafsachen. Wenn das Strafgericht über Zivilansprüche entscheidet, d.[NB]h. nicht nur ein Strafurteil spricht, sondern auch eine Entschädigung oder eine Genugtuung für das Opfer anordnet, soll neu auch eine Streitwertgrenze gelten, nämlich diejenige nach Artikel 74 des Bundesgerichtsgesetzes für die Beschwerde in Zivilsachen. Im Strafprozess geht es in erster Linie um die strafrechtliche Beurteilung. Zugleich wird aber oft auch über Zivilansprüche entschieden: Schadenersatz für die Geschädigten bzw. Genugtuungsleistungen für Opfer von Straftaten. Die neue Bestimmung von Artikel 79a regelt den Fall, in welchem alle Beteiligten das Urteil im Strafpunkt akzeptieren, nicht aber betreffend die Zivilansprüche. In diesem Fall soll die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ausgeschlossen sein, wenn der Streitwert nicht 30[NB]000 Franken erreicht (gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b). Was bedeutet das konkret? Das Opfer eines Gewaltverbrechens, z.[NB]B. einer Vergewaltigung oder einer schweren Körperverletzung, kann in der Praxis nur in extremen Fällen mit einer Genugtuung von mehr als 30[NB]000 Franken rechnen. Für Vergewaltigungsopfer beträgt sie etwa 7000 bis 15[NB]000 Franken. Nach der Revisionsvorlage ist die Beschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen, selbst wenn das kantonale Obergericht die Genugtuung willkürlich tief ansetzt, weil eben der Streitwert von 30[NB]000 Franken nicht erreicht wird. Die neue Regelung führt dadurch zu einer erheblichen Einschränkung des Rechtsschutzes für die Opfer von Straftaten. Eine Nachfrage der RK-NR beim Bundesgericht zeigte zudem auf, dass nur sehr wenige Beschwerden in diese Kategorie fallen würden. Der Mehraufwand hielte sich also in Grenzen. Gemäss Berechnungen des Bundesgerichtes dürfte es pro Jahr rund ein Dutzend Fälle geben, Beschwerden in Strafsachen also, die nur den Zivilpunkt betreffen und die den Streitwert nach Artikel 74 des Bundesgerichtsgesetzes nicht erreicht haben. Im Sinne des Rechtsschutzes ist eine Reduktion der Streitwertgrenze bei Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen den Entscheid über Zivilansprüche richten, von 30[NB]000 auf 3000 Franken vertretbar und im Sinne der Opfer sinnvoll.
[VS]
Art. 79a [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition Wasserfallen Flavia [GZ]
Pour les recours qui portent exclusivement sur des prétentions civiles, la valeur litigieuse minimale s'élève à 3000 francs.