preparatory:AB 242574
Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2019-03-14
Wortprotokoll
Wir beschäftigen uns jetzt mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die SGK-NR hat mit 17 zu 7 Stimmen Eintreten auf dieses Geschäft beschlossen. Das ATSG ist eine eigentliche Klammergesetzgebung. Sie beinhaltet Regeln, die für alle Sozialversicherungszweige [PAGE 329] gelten, mit einer Ausnahme, und zwar der beruflichen Vorsorge.
Ziel dieser Revision, die bereits vom Ständerat beraten wurde, sind verschiedene Revisionsanliegen aus dem Parlament, aus der Rechtsprechung sowie aus der Lehre, die in diesem Paket, das wir heute beraten, aufgenommen worden sind. Es sind Anliegen, die in den letzten fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten des ATSG 2003 zusammengekommen sind. Es gab auch verschiedene Vorstösse aus den beiden Räten. Es geht heute auch darum, dass wir bei der Revision des ATSG verschiedene Konkretisierungen bei den Abläufen der Missbrauchsbekämpfung behandeln, namentlich Themen wie die Sistierung von Zahlungen bei Nichtantreten des Straf- oder Massnahmenvollzugs. Die Missbrauchsbekämpfung ist ein zentrales Thema dieser Gesetzesrevision. Sie ist auch der Grund, weshalb ein Antrag auf Nichteintreten vorliegt.
Die Minderheit ist der Meinung, dass die Fokussierung zu stark auf der Missbrauchsbekämpfung liegt. Gerade die Missbrauchsbekämpfung ist aber in der Vernehmlassung mehrheitlich als ein wichtiges Anliegen aufgenommen worden. Es wurde betont, dass für eine glaubwürdige Missbrauchsbekämpfung eben auch die rechtlichen Vorgaben vorhanden sein müssen.
Was diese Vorlage unter anderem beinhaltet, ist, dass man keine Beschneidung der Volksrechte bei der Genehmigung von internationalen Abkommen durch nicht referendumsfähige Bundesbeschlüsse will.
Bei einem weiteren Punkt, der aufgenommen wurde, geht es darum, dass dem, der wissentlich mit unwahren Angaben eine Versicherungsleistung erwirkt hat, die Mehrkosten, die durch eine Observation entstanden sind, auferlegt werden können. Diese müssen aber dem Prinzip der Angemessenheit folgen. Die Angemessenheit selber war dann auch wieder ein Thema. Hier wurde von der Mehrheit betont, dass bereits in der Bundesverfassung der Grundsatz der Angemessenheit festgehalten sei.
Ein weiterer Punkt, der zu Diskussionen geführt hat, war der, welche Dauer die Frist haben soll, innerhalb welcher Rückforderungen von den Versicherungsgebern postuliert werden können. Bisher haben wir eine Frist von einem Jahr. Neu soll eine dreijährige Frist gelten. Die Diskussion, die hierzu geführt wurde, verlief kontrovers; es wurden also unterschiedliche Meinungen eingebracht. Die Minderheit wird hier verlangen, dass man diese Frist wieder kürzt.
Ein nächster Aspekt, der mit der ATSG-Revision verbunden ist, ist die Einführung einer differenzierten Kostenpflicht zur Entlastung der kantonalen Gerichte. Ebenfalls ein Aspekt dieses Gesamtpaketes ist, dass man den elektronischen Datenaustausch mit der EU erleichtern und im Grundsatz optimieren möchte.
In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission der Vorlage mit 18 zu 7 Stimmen zugestimmt.