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preparatory:AB 247773

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-18

Wortprotokoll

Die Kommission hat ja selber für mehrere Verordnungen Ausnahmen vorgeschlagen, vor allem für Verordnungen im technischen Bereich. Nun hat der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zusätzliche Ausnahmen in Bereichen beantragt, in welchen aus Gründen der Sicherheit rasches Handeln gefragt ist; ich verweise auf Artikel 22a Buchstaben e bis g. Die Mehrheit der Kommission sieht jedoch aus zwei Gründen keine Notwendigkeit für zusätzliche Ausnahmen:

1.[NB]Die Diskussion über neue Ausnahmen ist ein Nebenschauplatz, mit dem der Bundesrat sein Missfallen über die Einführung des Verordnungsvetos zeigt. Das hat sich ja auch dadurch manifestiert, dass er nicht auf die Vorlage eintreten wollte.

2.[NB]Der Bundesrat kann in Notfällen, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, unmittelbar reagieren und befristete Verordnungen erlassen, sollten schwere Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit drohen.

Ich möchte hier noch zuhanden des Amtlichen Bulletins explizit darauf hinweisen, dass bei der Verordnung zur Wahrung der Sicherheit und betreffend Geschäftsprüfungsdelegation Geheimhaltung gefordert ist. Wir gehen davon aus, dass eine solche Verordnung nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert wird und damit nicht dem Vetorecht untersteht. Ich bitte Sie, von dieser Feststellung Kenntnis zu nehmen.

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