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preparatory:AB 252691

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-25

Wortprotokoll

5. Kapitel Titel

Antrag der Kommission [GZ]

Klimafonds und Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe und aus der Flugticketabgabe

[VS]

Antrag Minder[GZ]

Klimafonds und Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Privatflugabgabe

[VS]

Chapitre 5 titre

Proposition de la commission [GZ]

Fonds pour le climat et répartition du produit de la taxe sur le CO2 et de la taxe sur les billets d'avion

[VS]

Proposition Minder [GZ]

Fonds pour le climat et répartition du produit de la taxe sur le CO2, de la taxe sur les billets d'avion et de la taxe sur les vols privés [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen gemäss Antrag Minder [GZ]

Adopté selon la proposition Minder

[VS]

Art. 38h [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Titel [GZ]

Klimafonds

Abs. 1 [GZ]

Der Bundesrat errichtet für die Einlagen nach den Absätzen 2 und 3 einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (Klimafonds).

Abs. 2 [GZ]

Höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe werden in den Klimafonds eingelegt.

Abs. 3 [GZ]

Der Ertrag aus den Versteigerungen von Emissionsrechten nach den Artikeln 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 und der Ertrag aus den Ersatzleistungen nach den Artikeln 17, 17c, 26, 29 und 34 werden ebenfalls in den Klimafonds eingelegt.

Abs. 4 [GZ]

Der Klimafonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Stellen sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich die nötigen Zahlungen leisten können. [PAGE 917]

Abs. 5 [GZ]

Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.

Abs. 6 [GZ]

Der Klimafonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.

Abs. 7 [GZ]

Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Klimafonds.

Abs. 8 [GZ]

Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.

Abs. 9 [GZ]

Der Bundesrat kann vorsehen, dass nicht verwendete Mittel des Klimafonds gemäss Artikel 41 an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt werden.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Fässler Daniel, Eberle, Hösli, Schmid Martin)[GZ]

Abs. 3 [GZ]

... Ersatzleistungen nach den Artikeln 17, 26, 29 und 34 werden ...

[VS]

Antrag Minder [GZ]

Abs. 2 [GZ]

... aus der Flugticketabgabe und der Privatflugabgabe werden ...

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