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preparatory:AB 255803

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-12-16

Wortprotokoll

Zur ersten Frage: Der Bundesrat sieht aus folgenden Gründen keinen Widerspruch:

1.[NB]Das UVG ist als Sozialversicherungsgesetz nicht gewinnorientiert ausgestaltet. Gemäss seiner Konzeption können die privaten Versicherungsunternehmen im Bereich der Verwaltungskosten einen möglichen Gewinn erzielen, falls die effektiven Verwaltungskosten tiefer ausfallen als die erhobenen [PAGE 2253] Verwaltungskostenzuschläge. In diesem Bereich stehen die UVG-Versicherer in einem Wettbewerb.

2.[NB]Die privaten Versicherungsunternehmen, welche Unfallversicherungen anbieten, sind Vollzugsorgane des öffentlichen Rechts und haben die für die öffentliche Verwaltung gültigen Regeln zu respektieren.

Zur zweiten Frage: Das Bundesgericht räumt den von privaten UVG-Versicherern eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten unter klaren Voraussetzungen volle Beweiskraft ein. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, diese Rechtsprechung infrage zu stellen, ebenso wenig, eine damit verbundene "Neutralitätsfiktion" aufzugeben.

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