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preparatory:AB 258699

Jans Beat · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage, was unzulässige Verhaltensweisen von Unternehmen sind. Das ist von zentraler Bedeutung, so scheint mir, wenn man versucht herauszufinden, worüber wir hier eigentlich entscheiden. Hierzu gibt es bereits klare Bestimmungen im Kartellgesetz.

Was ist heute unzulässig? Unzulässig ist beispielsweise, wenn ein Unternehmen ohne Grund Geschäftsbeziehungen verweigert oder wenn es Handelspartner preislich diskriminiert. Unzulässig ist auch, wenn ein Unternehmen unangemessene Preise erzwingen will, Preise gegen bestimmte Wettbewerber unterbieten oder die Erzeugung einschränken will. Unzulässig ist es auch, Knebelverträge abzuschliessen. Das ist heutiges, geltendes Recht - aber es gilt nur für marktbeherrschende Unternehmen. Aus meiner Sicht und auch aus Sicht der Kommissionsmehrheit sind das keine Kavaliersdelikte; das sind relativ grobe Eingriffe, vor allem, weil sie ja nicht begründet werden können.

Die Kommissionsmehrheit fordert nun, dass das nicht nur für marktbeherrschende, sondern auch für sogenannt relativ marktmächtige Unternehmen gelten soll. Wir wollen also, dass die Tatbestände dieselben sind. Es wird aber - und das scheint mir sehr wichtig zu sein - immer noch einen Unterschied zwischen marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen geben, nämlich bei den Konsequenzen, die sie zu befürchten haben, wenn sie gegen diese Tatbestände verstossen und unzulässige Verträge abschliessen.

Diese Unterschiede sind riesig! Das haben wir geklärt: Relativ marktmächtige Unternehmen werden nicht den Sanktionen gemäss Artikel 49 des Kartellgesetzes unterstellt; und das ist ein entscheidender Unterschied. Diese Sanktionen sind nämlich grob und deutlich, da muss man Prozente des Umsatzes als Busse bezahlen. Das gilt aber nicht für relativ marktmächtige Unternehmen. Warum?

Die Kommissionsmehrheit geht davon aus, dass marktbeherrschende Unternehmen wissen, dass sie marktbeherrschend sind. Die haben das im Griff und machen das in dem Sinn wirklich vorsätzlich. Bei relativ marktmächtigen Unternehmen ist es durchaus möglich, dass sie das nicht absichtlich machen, weil sie vielleicht nicht realisieren, dass sich ihre Vertragspartner in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen befinden. Deshalb sind die Sanktionen dort nicht gültig. Das heisst jetzt nicht, dass diese Unternehmen keine Konsequenzen zu befürchten hätten. Zunächst würde festgestellt, dass sie sich falsch verhalten, dass sie das, was sie tun, nicht tun dürfen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt müssten sie wahrscheinlich irgendwelche Konsequenzen, auch finanzieller Art, befürchten. In diesem Sinn liegt hier ein ganz entscheidender Unterschied. Das relativiert die Bedenken, die Herr Walti geäussert hat, deutlich. Herr Aeschi hat das falsch gesagt. Es scheint mir wichtig, hier zu korrigieren, was Herr Aeschi gesagt hat; das ist nicht wahr. In Artikel 49a gibt es einen Unterschied zwischen marktbeherrschend und relativ marktmächtig.

Jetzt noch zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g bzw. zum Antrag der Minderheit Walti Beat: Wichtig ist hier, dass Sie wissen, dass Sie mit einem Nein zum Antrag der Mehrheit nicht nur gegen die Reimportklausel stimmen, sondern auch hinter den Entwurf des Bundesrates zurückgehen. Denn dieser Buchstabe besteht aus zwei Elementen. Die Formulierung stammt nämlich teilweise vom Bundesrat. Die Minderheit Walti Beat möchte eine äusserst wichtige Forderung aus dem Gegenvorschlag kippen und weiterhin zulassen, dass ausländische Anbieter Schweizer Einkäufern die Möglichkeit nehmen, Waren oder Dienstleistungen zu den dortigen Preisen und Bedingungen einzukaufen. Damit wären diese weiterhin empfindlichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten ausgesetzt.

Ich bitte Sie hier namens der Mehrheit der WAK-N - der Entscheid fiel mit 12 zu 11 Stimmen -, unserem Antrag zu folgen. Ich bitte Sie, auch wenn Sie diese Reimportregelung nicht gut finden, trotzdem diesen Buchstaben g anzunehmen, um[NB]dem[NB]Ständerat das Signal zu geben, dass Ihnen das wichtig ist.

Zu dieser Reimportklausel: Auch diese wird, so habe ich ein bisschen den Eindruck, allzu sehr dramatisiert. Lassen Sie mich kurz erklären, worum es aus Sicht der Kommissionsmehrheit geht. Nehmen wir ein erfundenes Beispiel. Die Firma Kambly verkauft Biscuits an Rewe, einen Detailhändler in Deutschland. Nun kann die Firma Kambly Rewe dieses Produkt zum Beispiel günstiger verkaufen, weil das Nachfolgegesetz des "Schoggi-Gesetzes" dies eigentlich auch ermöglicht; es will ja die Exportchancen dieser Firma verbessern. Nun könnte aber Denner auf die Idee kommen: "Ja halt, dann kaufe ich künftig die Kambly-Biscuits nicht mehr bei Kambly, sondern ich kaufe sie bei Rewe in Deutschland." Was wäre die Konsequenz, wenn Kambly das machen würde? Ich weiss übrigens nicht, ob Kambly wirklich ein relativ marktmächtiges Unternehmen ist; aber nehmen wir einmal an, dass die Wettbewerbskommission zum Schluss kommt, dass es eines ist. Was würde die Konsequenz sein? Würde dann Rewe mit finanziellen Sanktionen bestraft? Nein, die Konsequenz wäre, dass Kambly dann sagen dürfte: "Okay, liebe Rewe, ich verkaufe Ihnen diese Biscuits nicht mehr." Das wäre aus meiner Sicht die Konsequenz daraus, wie es in der Kommission verhandelt wurde.

In diesem Sinn bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Das Abstimmungsresultat bei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g war 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen.