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preparatory:AB 261217

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-03

Wortprotokoll

Die Vorlage über die Ergänzung des Epidemiengesetzes, die wir jetzt behandeln, schafft eine spezialgesetzliche Grundlage für die Einführung der Corona-Warn-App bzw. des Proximity-Tracing-Systems. Das neue digitale Warnsystem soll das klassische Contact Tracing durch die kantonsärztlichen Dienste unterstützen. Bezogen auf die Aufgabe bleibt die Proximity-Tracing-App in der Logik des heutigen Epidemiengesetzes.

In der jetzt erreichten Eindämmungsphase geht es darum, die positiv auf das Coronavirus getesteten Personen zu identifizieren und bei gegebenen Voraussetzungen zu isolieren und die Quarantäne anzuordnen. Durch die Nachverfolgung der Infektionsketten soll die Wiederausbreitung der Epidemie verhindert werden. Bei dieser Aufgabe hat das neue digitale Instrument eine unterstützende Funktion. Mit dem Proximity-Tracing-System werden unter Verwendung der Bluetooth-Funktechnik epidemiologisch relevante Annäherungen zwischen Mobiltelefonen aufgezeichnet, sofern sie mit der Swiss-Covid-App ausgerüstet sind. Eine auf das Coronavirus positiv getestete Person kann unter Verwendung eines vom kantonsärztlichen Dienst übermittelten Freischaltcodes eine Warnung an jene Personen auslösen, mit denen sie in der potenziell infektiösen Zeit Kontakt hatte. Der gewarnten Person wird danach empfohlen, sich von der Hotline des BAG beraten zu lassen. Sie soll physische Kontakte in den folgenden Tagen wenn möglich meiden und beim Auftreten von Symptomen den Arzt aufsuchen. Tests können dann Klarheit schaffen, sie sind jetzt ja wieder gut verfügbar. Das Proximity-Tracing-System folgt technisch dem Grundsatz "privacy by design". Mit kryptografischen Methoden und der dezentralen Datenbearbeitung wird der Datenschutz gewährleistet. Das vorgeschlagene System folgt dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

Die SGK Ihres Rates hat sich schon vor der Überweisung der Botschaft des Bundesrates ausführlich mit dem Projekt des Proximity Tracing beschäftigt. Sie hat eine Konsultation zur Verordnung über den Versuchsbetrieb verlangt und auch durchgeführt. Die Kommission begrüsst es, dass der Bundesrat mit der vorliegenden Gesetzesgrundlage ihren Empfehlungen gefolgt ist. In der Detailberatung stellt sie nur wenige präzisierende Anträge, die an der Stossrichtung der bundesrätlichen Vorlage nichts grundsätzlich ändern.

Die Bedeutung der Vorlage rechtfertigt trotz der Unterstützung der bundesrätlichen Vorlage ein paar grundsätzliche Bemerkungen.

Erste Grundsatzbemerkung zur gesetzlichen Grundlage des Proximity-Tracing-Systems: Die eidgenössischen Räte haben an der ausserordentlichen Session mit den gleichlautenden Motionen der Staatspolitischen Kommissionen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage verlangt, dies im Gegensatz zur ursprünglichen Haltung des Bundesrates. Denn das neue digitale Instrument hat Big-Data-Charakter und ist mit entsprechenden Risiken für die betroffenen Personen verbunden. Das verlangt eine nach Datenschutzgrundsätzen formulierte formell-gesetzliche Grundlage. Das sieht auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte so. Nicht die mit der Ergänzung des Epidemiengesetzes verfolgte Aufgabe ist neu, neu sind die Mittel von Big Data - darum die gesetzliche Grundlage.

Mit der raschen Erarbeitung und der zügigen Vorlage der Botschaft hat der Bundesrat gezeigt, dass im Gesetzgebungsverfahren sehr schnell gearbeitet werden kann, wenn man will und wenn man wegen der Dringlichkeit ausnahmsweise auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das ist auch bei der Änderung des Luftfahrtgesetzes in der ausserordentlichen Session bewiesen worden, wo es zwischen Botschaft und Verabschiedung der Vorlage noch schneller gegangen ist als jetzt. Das ist auch eine Lehre, die hinsichtlich der institutionellen Folgen der Corona-Krise, über die in den letzten Wochen viel geschrieben und gesprochen wurde, zu ziehen ist.

Wie diese Vorlage zeigt, muss gar nicht so viel neu erfunden werden, wie manche meinen. Entscheidender ist die Bereitschaft seitens des Parlamentes, bei Bedarf auch schneller zu arbeiten als im Vierteljahresrhythmus der ordentlichen Sessionen. Das gilt für das Ratsplenum: Ausserordentliche Sessionen wären immer und auch sehr kurzfristig möglich. Es gilt aber auch für die Arbeit der Kommissionen, denn ohne Kommissionsarbeit gibt es keine Sessionen.

Allerdings gilt es auch, die Limiten der Gesetzgebungsarbeit unter hohem Zeitdruck und ohne Vernehmlassung und Hearings zu berücksichtigen. Es kann nicht alles unter allen Aspekten mit der wünschbaren Gründlichkeit geprüft werden. Man muss deshalb bereit sein, nötigenfalls nachzubessern.

Die Proximity-Tracing-App ist ein Experiment. Das Gesetz ist auf zwei Jahre befristet. Die Kommission hat in Artikel 60a Absatz 7 des Epidemiengesetzes eine Ergänzung beschlossen, wonach das Experiment abzubrechen ist, wenn es sich als nicht mehr nötig oder als ungenügend wirksam erweist.

Zweite Grundsatzbemerkung zur Architektur des Systems: Das jetzt vorgeschlagene schweizerische System beruht auf der dezentralen Speicherung der Daten auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen. Das ist ein entscheidender Unterschied zu anderen Vorstellungen und Systemen des Tracings und ein grosser Vorzug des schweizerischen Systems. Wie uns in der Kommission dargelegt wurde, stützt sich das System trotz dezentraler Speicherung auf gewisse zentrale Elemente, ohne die es technisch nicht geht. So gibt es für die Prüfung der Kontakte eine Zusammenarbeit mit Amazon Deutschland in Frankfurt am Main, weil die Infrastruktur des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation dafür offenbar nicht ausreicht.

Zudem ist die App für die Bluetooth-Funktionalität auf eine Schnittstelle angewiesen, die von Google und Apple zur [PAGE 301] Verfügung gestellt wird. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat uns in der Kommission zugesichert, dass die Verträge und Zugänge so ausgestaltet sind, dass die Anonymität und die Sicherheitsstandards gewährleistet sind. Die Kommission erwartet vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dass er die Zusammenarbeit mit diesen globalen Konzernen weiterhin eng begleitet und informiert, wenn sich Risiken, insbesondere betreffend Anonymität und Rückverfolgbarkeit, ergeben sollten.

Positiv bewertet die Kommission, dass das System auf Open Source beruht und damit öffentlich ist. Die Kommission hat dies mit einer Ergänzung von Artikel 60a Absatz 4 Buchstabe e noch verdeutlicht.

Dritte Grundsatzbemerkung: Die Freiwilligkeit ist von zentraler Bedeutung. Das vorgeschlagene System des Proximity Tracing beruht auf Freiwilligkeit. Das ist der Eckpfeiler des ganzen Gesetzes. Zu unterstreichen ist dies insbesondere auch deshalb, weil nicht nur in anderen Ländern, insbesondere in Asien, andere Systeme bestehen, sondern weil auch bei uns Stimmen lautwurden, die ein Obligatorium verlangten. Weil die Freiwilligkeit nicht nur eine theoretische sein darf, ist sie mit einem strengen und strafrechtsbewehrten Diskriminierungsschutz verbunden. Niemand, weder Behörden noch Unternehmen, noch Private, darf Personen aufgrund der Teilnahme oder Nichtteilnahme am Proximity-Tracing-System bevorzugen oder benachteiligen, wie Absatz 3 von Artikel 60a des neuen Epidemiengesetzes klipp und klar festhält. Andere Vereinbarungen sind unwirksam. Konkret: Kein Arbeitgeber darf von seinen Angestellten verlangen, dass sie die App installieren. Niemand darf von einer Veranstaltung, zum Beispiel einem Fussballspiel, ausgeschlossen werden, weil er oder sie keine App installiert hat.

Auch wenn das in den Medien teilweise kontrovers diskutiert wurde: Das Gesetz ist bezüglich Freiwilligkeit und Nichtdiskriminierung vollkommen eindeutig. Artikel 83 enthält eine neue Strafbestimmung für jene, die eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung verweigern, weil jemand nicht am Proximity-Tracing-System teilnimmt.

Mit dem Prinzip der Freiwilligkeit - und im Wort "Freiwilligkeit" steckt auch die Freiheit - folgt dieses Gesetz dem bisherigen schweizerischen Weg in der Corona-Krise, wenn es um die Bewegungsfreiheit der Menschen geht: Appelle, aber kein Zwang. Aus epidemiologischer Sicht wurde in der Kommission festgehalten, dass eine Warnung auch bei Personen, die keinerlei Symptome zeigen, keinesfalls nutzlos sei. Sie würden sich entsprechend vorsichtig verhalten, auch bezüglich der empfohlenen Verhaltensmassregeln. Die App ist insbesondere auf mobile Personen zugeschnitten, die viele und anonyme Kontakte haben.

Vierte Grundsatzbemerkung: Das System ist unter öffentlicher Kontrolle. Ein wichtiger Grund für die Zustimmung zum Gesetz ist für die Kommission das Prinzip der öffentlichen Kontrolle, die erst mit einer staatlichen Lösung möglich wird. In der Kommission wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass sich bei diesen Tracing-Systemen nicht die Frage stellt, ob sie kommen werden oder nicht. Die Frage ist, wer sie einrichtet und wer sie regelt. Erst ein System, das als öffentliche Aufgabe konzipiert ist, ermöglicht es auch, die zum Schutz der Persönlichkeit nötigen Massnahmen wirksam zu gewährleisten und nötigenfalls durchzusetzen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen aus all diesen Gründen einstimmig Eintreten und Zustimmung zur Vorlage sowie Zustimmung zu den verschiedenen Ergänzungsanträgen.